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Sonntag, den 04. Okt. 2009

Fremde Menschenrechte vor dem US-Gericht

 
.   Die Verletzung von Menschenrechten kann vor dem US-Gericht geahndet werden. Selbst Handlungen US-fremder Unternehmen, die ein Regime in einem dritten Land unterstützt haben sollen, werden US-Gerichten vorgetragen.

Verhandelt werden sie jedoch nicht unbedingt hier. Ein neuer Beleg ist die Entscheidung des Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks vom 2. Oktober 2009 mit der Klagabweisung in Sachen The Presbyterian Church of Sudan et al. v. Talisman Energy, Inc., Az. 07-0016.

Die Klage nach dem Alien Tort Statute, 28 USC §1350, gegen die kanadische Beklagte wurde im Kern mit folgender Begründung abgewiesen:
We hold that under the principles articulated by the United States Supreme Court in Sosa v. Alvarez-Machain, 542 U.S. 692 (2004), the standard for imposing accessorial liability under the ATS must be drawn from international law; and that under international law, a claimant must show that the defendant provided substantial assistance with the purpose of facilitating the alleged offenses. Applying that standard, we affirm the district court's grant of summary judgment in favor of Talisman, because plaintiffs presented no evidence that the company acted with the purpose of harming civilians living in southern Sudan. AaO 8.



Straffreiheit für Künstler

 
.   Die Bewunderergesellschaft der Künstler in Amerika lebt vom gegenseitigen Anhimmeln. Das Strafrecht für den kleinen Mann erfasst sie nicht. Diesen Eindruck erhält der kleine Mann, der diese Gesellschaft mit großem Geld versorgt.

Das absurde Konzept spitzt sich im Polanski-Verfahren zu, erklärt das Wall Street Journal in sicher Wochenendausgabe unter der Überschrift Hollywood Justice. Der Letterman-Verstoß gegen Normen des Arbeitsrechts rundet das Bild ab.

Bei Letterman kann sich der Bewunderer fragen, ob das Recht nicht zu eng gestrickt ist. Bei Polanskis Drogenvergiftung einer 13-Jährigen stellt sich nicht mehr die Frage, ob die Moral das Strafrecht beherrscht.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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