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Samstag, den 17. Okt. 2009

Anerkennung von Urteilen gesponserter US-Richter?

 
JB - Washington.   Gerade traf das Septemberheft des Recht der Internationalen Wirtschaft in Washington ein. In einem sehr lesenswerten Beitrag, RIW 2009, 577 ff., setzt sich Otto Sandrock mit Wahlspenden von Prozessparteien für US-Richter auseinander. Er untersucht, ob von solchen Richtern stammenden Urteilen in Deutschland gemäß §328 I Nr. 4 ZPO die Anerkennung wegen eines ordre public-Verstoßes verweigert werden muss.

Dies verneint Sandrock im Ergebnis unter Hinweis auf die liberale Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Anerkennung ausländischer Urteile zumindest im Grundsatz. Ausgangspunkt hierfür ist eine Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshof der USA vom 8. Juni 2009, Hugh M. Caperton v. A. T. Massey Coal Company, Az. 08-22, in der dieser einen Richter für befangen erklärte, der von einer Prozesspartei für seinen Wahlkampf erhebliche finanzielle Unterstützung erhielt und anschließend in einem Rechtsstreit für die ihn sponsernde Partei entschieden hatte; siehe Vorbericht.

In 39 Einzelstaaten der USA werden die Richter an den einzelstaatlichen Gerichten vom Volk gewählt. Dies erfordert von den Richterkandidaten, dass sie wie Politiker auch Wahlkampf für sich führen. Diese werden immer aufwändiger, schmutziger und auch teurer, so dass von den Kandidaten initiierte Unterstützungskomitees auf Spendenjagd gehen und dabei vereinzelt Summen von fast 10 Mio. Dollar einsammeln.

Die Sponsoren, oft Anwaltspraxen, Unternehmen oder auch Einzelpersonen, haben dabei wiederum oft für sich auch den Fall im Auge, dass sie später an einem Prozess beteiligt sein können, in dem der von ihnen gesponserte Richter seine entscheidende Stimme zu ihren Gunsten abgibt.

Sandrock empfiehlt deutschen Gerichten bei der Prüfung der Anerkennungsfähigkeit der US-Urteile für die Problematik der gesponserten Richter die Maßstäbe anzuwenden, die der Supreme Court aufgestellt hat.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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