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Dienstag, den 20. Okt. 2009

Erpresserische Klage: $2 Mio.

 
JB - Washington.   Auf die vom New Mexico Supreme Court in einem früheren Fall geschaffene Anspruchsgrundlage, den Malicious Abuse of Process, hat das Bundesberufungsgericht für den zehnten US-Bezirk in seinem Urteil vom 15. Oktober 2009 den Schadensersatzsanspruch der widerklagenden Defiant Technologies gegen die Nanodetex Corporation in dem Fall Nanodetex Corporation v. Defiant Technologies, Az. 08-2123, gestützt und damit die Berufung der Klägerin verworfen.

Nanodetex hatte Defiant in einen mit der Sandia Corporation wegen der Verletzung von Softwarelizenzverträgen bereits anhängigen Prozess hineingezogen und diese ebenfalls auf $225 Mio. Schadensersatz verklagt.

Dies geschah allerdings nur vordergründig mit dem Argument, dass Defiant bestehenden Verträge zwischen Nanodetex und Sandia durch eigene Verträge mit Sandia verletzt habe. Der eigentliche Grund der Klage war es, Defiant zu einer Fusion mit Nanodetex zu nötigen, worauf diese mit einer Widerklage auf Schadensersatz reagierte.

Die Jury der ersten Instanz sprach Defiant einen Schadensersatz in Höhe von insgesamt $2 Mio. zu, $1 Mio. für das Einreichen einer böswilligen Klage und $1 Mio. als punitive Damages.

Der United States Court of Appeals for the Tenth Circuit bestätigte in seiner Berufungsentscheidung nun den Schadensersatzanspruch und und stützte diesen auf den Anspruch aus Malicious Abuse of Process, der der einzelstaatlichen Rechtsprechung des Staates New Mexico entspringt.

Dieser setzt sich aus den im Common Law einzeln geregelten Schadensersatzansprüchen des abuse of process und dem malicious Prosecution-Anspruch zusammen.Voraussetzungen für diesen Anspruch sind (1) die Einleitung gerichtlicher Schritte mit (2) nicht zur ordnungsgemäßen Rechtsverfolgunge notwendigen Rechtsbehelfen, die (3) in der Absicht eingelegt werden, illegitime Ziele zu verfolgen und (4) zu einem Schaden führen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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