Diese wichtige Frage bejahte im Fall Applied Medical Distribution Corporation v. The Surgical Company BV, Az. 09-5515, das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco am 3. November 2009 in einer wegweisenden, wenngleich für Kalifornien nicht bahnbrechenden Entscheidung. Das Urteil mit einer Begründung von 22 Seiten Länge betrifft Belgien, ist jedoch für jeden EU-Vertreter amerikanischer Güter bedeutsam.
Im Softwaregeschäft versuchen US-Anbieter oft, über gut eingeführte Unternehmen in Europa ihre Programme an die vorhandene Kundschaft des Vertreters zu vertreiben. Kaum ist das Produkt eingeführt und die Lizenzgebühren fließen - nicht selten auf Jahre hinaus -, wird der Vertrag gekündigt und der US-Hersteller macht sich selbst an die Kunden, ohne den Vertreter an den Einnahmen zu beteiligen oder einen Ausgleich zu zahlen.
Der gesetzliche Anspruch des Handelsvertreters lässt sich oft durchsetzen, doch setzt das Gericht in diesem Fall die Hürden hoch. Eine Anti-Suit Injunction soll ein Verfahren in Belgien zur Durchsetzung des gesetzlichen Anspruchs nach belgischem Recht verbieten.
Das US-Gericht könne schließlich auch ausländisches Recht beurteilen, schreibt der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit. In der Praxis bedeutet das allerdings zusätzlichen zeitlichen, personellen und finanziellen Aufwand im ohnehin teuren und komplexen US-Prozess.
Jede Partei wird ihre eigenen Rechtsgutachter benötigen, wobei die aus dem Ausland eingeflogenen in der Regel keine besonders gute Figur abgeben. Sie ahnen nicht, wie man in der Cross-Examination oder in der Discovery Fragen nicht beantwortet; statt dessen wollen sie das Gericht mit einem gefährlichen Rede- und Erklärungsschwall überzeugen - was gar nicht ihre Aufgabe ist. Oder sie regen sich über Fragen nach der zuletzt gewechselten Bettwäsche auf.
Die gerichtliche Erörterung der Rechtsfragen zum belgischen Recht zeigt, dass das amerikanische Gericht das ausländische Gericht nicht so gut versteht wie es glaubt. Vielleicht hat auch ein mit dem ausländischen Recht unvertrauter Rechtsanwalt oder Expert Witness dem Gericht nicht deutlich gemacht, dass gewisse gesetzliche Ansprüche bei Vertragsschluss unverzichtbar sind und deshalb nicht schon im Vertrag geregelt werden konnten, nach IPR-Grundsätzen jedoch nicht einfach ignoriert werden dürfen, aaO 18.