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Samstag, den 14. Nov. 2009

Getwittertes Fallrecht: USA

 
.   Von den obersten Bundesgerichten der USA
Bestätigte Abweisung der Produkthaftungsklage: Gary Burke v. Bayer AG, 8th Cir. 13. Nov. 2009, www.ca8.uscourts.gov

Jury spinnt - Aufhebung ihres Verdikts:Wagner v. Live Nation Motor Sports, Inc., 10th Cir. 13. Nov. 2009, www.ca10.uscourts.gov

Religion im Hochhaus, First Amendment: Bloch v. Frischholz, 7th Cir. 13. Nov. 2009, www.ca7.uscourts.gov

30 Mio. in Gerichtskasse - da stimmt was nicht: Merrill Lynch, Pierce, Fenner v. Arelma, Inc., 9th Cir, 13. Nov. 2009, www.ca9.uscourts.gov



Die verbotene Vertragsstrafe

 
.   Deutsche verlangen im amerikanischen Vertrag oft die Vertragsstrafe und erfahren verwundert, dass sie verboten ist. Es gäbe doch punitive Damages in den USA, die seien schließlich pönal?!

Im Vertragsrecht gelten diese Damages nicht - dieser Strafschadensersatz ist auf Torts, also die unerlaubten Handlungen des US-Rechts, beschränkt.

Doch gibt es im Vertragsrecht Vergleichbares: Die liquidated Damages weisen Elemente der Vertragsstrafe auf. Die folgende Bestimmung:
If BUYER shall fail to fulfill the BUYER'S agreements herein, all deposits made hereunder by the BUYER shall be retained by the SELLER as liquidated damages and this shall constitute SELLER'S sole remedy in equity and law.
hielt am 9. November 2009 der Prüfung des Bundesberufungsgerichts im ersten US-Bezirk in Sachen Marilyn Kunelius v. Town of Stow et al., Az. 08-2393, stand. Das ist doch schon einmal ein guter Anfang, oder?







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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