GoDaddy ist international aktiv und macht über drei Prozent seiner Umsätze in Illinois. Dennoch stellte das Bundesgericht erster Instanz für den nördlichen Bezirk von Illinois in Sachen uBID Inc. v. The GoDaddy Group, Inc., Az. 09-cv-2123, darauf ab, dass Kunden aus Illinois den Dienst in Arizona aufrufen, die AGBs auf das Recht von Arizona verweisen, und die Beklagte weder Kunden aus Illinois besonders anspricht noch in Illinois niedergelassen ist.
In GoDaddy Not Subject to Trademark Infringement Suit in Illinois spricht Thomas O'Toole am 9. November 2009 daher von einer möglichen Trendwende in der Frage des Gerichtsstands, personal Jurisdiction, für im Internet aktive Beklagte. Dass andere Gerichte in den USA diese Auffassung übernehmen, ist ungewiss. Selbst eine Ermessensverweisung nach Arizona - ohne eine Abweisung wegen mangelnder Zuständigkeit - würde vielerorts schon einen erheblichen Erfolg darstellen.