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Mittwoch, den 18. Nov. 2009

Internetzuständig: Zielmarkt zählt

 
.   Noch zurückhaltender als das OLG München, das vernünftigerweise die Gerichtsbarkeit über eine schweizer Firma, die im Internet schweizer Kunden anspricht, verneint, beurteilte ein Gericht in Illinois die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit über ein Unternehmen aus Arizona, das im Internet seine Dienste anbietet. Beide Fälle betreffen das Markenrecht.

GoDaddy ist international aktiv und macht über drei Prozent seiner Umsätze in Illinois. Dennoch stellte das Bundesgericht erster Instanz für den nördlichen Bezirk von Illinois in Sachen uBID Inc. v. The GoDaddy Group, Inc., Az. 09-cv-2123, darauf ab, dass Kunden aus Illinois den Dienst in Arizona aufrufen, die AGBs auf das Recht von Arizona verweisen, und die Beklagte weder Kunden aus Illinois besonders anspricht noch in Illinois niedergelassen ist.

In GoDaddy Not Subject to Trademark Infringement Suit in Illinois spricht Thomas O'Toole am 9. November 2009 daher von einer möglichen Trendwende in der Frage des Gerichtsstands, personal Jurisdiction, für im Internet aktive Beklagte. Dass andere Gerichte in den USA diese Auffassung übernehmen, ist ungewiss. Selbst eine Ermessensverweisung nach Arizona - ohne eine Abweisung wegen mangelnder Zuständigkeit - würde vielerorts schon einen erheblichen Erfolg darstellen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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