Anwaltsgeheimnis im US-Steuerstrafprozess
CK • Washington. Eine $22 Mio.-Schenkung von einem US-Unternehmen an eine verbundene Isle of Man-Körperschaft löst ein Steuerstrafverfahren in den USA aus. Zur Eröffnung des Prozesses muss der Staat die Geschworenen der Grand Jury überzeugen, dass die Anklage geboten ist.
Dazu benötigt er Beweise, die er vom Unternehmen fruchtlos, dann von dessen Rechtsanwalt mit einer Subpoena-Aufforderung begehrt. Der Anwalt verweigert unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis, das Attorney-Client Privilege.
Das Bundesberufungsgericht des vierten US-Bezirks bestimmt am 20. November 2009 in Sachen United States of American v. Under Seal, Az. 08-4816, dass das Geheimnisschutzrecht wegen der Ausnahme zur Straftat eines Mandanten verfallen ist:
Dazu benötigt er Beweise, die er vom Unternehmen fruchtlos, dann von dessen Rechtsanwalt mit einer Subpoena-Aufforderung begehrt. Der Anwalt verweigert unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis, das Attorney-Client Privilege.
Das Bundesberufungsgericht des vierten US-Bezirks bestimmt am 20. November 2009 in Sachen United States of American v. Under Seal, Az. 08-4816, dass das Geheimnisschutzrecht wegen der Ausnahme zur Straftat eines Mandanten verfallen ist:
The invocation of the crime-fraud exception requires a prima facie showing that "(1) the client was engaged in or planning a criminal or fraudulent scheme when he sought the advice of counsel to further the scheme, and (2) the documents containing the privileged materials bear a close relationship to the client's existing or future scheme to commit a crime or fraud." In re Grand Jury Proceedings # 5, 401 F.3d at 251 AaO 8.