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Dienstag, den 01. Dez. 2009

Transparenz in der Außenpolitik

 
.   Muss der Staat nach dem Transparenzgesetz Freedom of Information Act wirklich alles offenlegen? In- und Ausländer dürfen nach dem FOIA Auskünfte und die Offenlegung amtlicher Unterlagen verlangen.

Der Fall Ancient Coin Collectors v. United States Department of State, Az. 07-2074, betrifft politische Verhandlungen und Vereinbarungen des US-Außenministeriums in Washington mit Drittstaaten über den Handel mit antiken Münzen. Das Ministerium in Washington lehnte die Offenlegung nach FOIA ab.

Das erstinstanzliche Bundesgericht für den Hauptstadtbezirk bestätigte am 20. November 2009 diese Entscheidung. Das Amt setzt mit dem externen Cultural Property Advisory Committee das Convention on Cultural Property Implementation Act-Gesetz, 19 USC §2601, zum Schutz von Kulturgütern um und hatte zahlreiche Akten frei gegeben, andere Unterlagen jedoch einbehalten.

Das Gericht beurteilte die Verweigerung diplomatischer Noten zwischen den USA und anderen Staaten sowie weiteren Akten über die außenpolitischen Beziehungen der USA als FOIA-vereinbar. Zudem war die Korrespondenz des Amts mit dem Ausschuss nach dem Federal Advisory Committee Act, 5 USC §552(b)(3), gesetzlich transparenzbefreit.

Das Urteil entspricht im Kern den Aussagen einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall BVerwG 7 C 22.08, dargestellt im German American Law Journal - American Edition am 1. November 2009.



VO-Entwurf: Open Internet USA

 
.   Nach dem Telecommunications Act of 1996 beabsichtigt das Netzamt der USA mit einer Verkündung vom 30. November 2009 den Erlass einer Verordnung zum Broadband-Internet. Kern der VO ist die Gewährleistung des offenen Zugangs. Diesen definiert er anhand von sechs Merkmalen im VO-Entwurf, den er zur Kommentierung durch die Öffentlichkeit mit dem Titel Preserving the Open Internet, Broadband Industry Practices; Proposed Rule vorlegt: Federal Register, Band 74, Heft 228, Seite 62637. Kommentare dürfen auch elektronisch beim Blog der FCC unter blog.openinternet.gov eingetragen und eingesehen werden.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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