Dass das Ausland weniger günstige Rechtsfolgen bietet als das US-Recht, stellt auch kein Hindernis für die Anwendung des Forum non conveniens-Grundsatzes dar, bestimmt das Bundesberufungsgericht des siebten Bundesbezirks am 15. Dezember 2009 im Fall Stroitelstvo Bulgari v. Bulgarian-Am. Enterprise Fund,, Az. 09-1753.
Mehr Gegenwind für Kläger, die meinen, ihre ausländischen Streitigkeiten in die USA bringen zu müssen! Die Anwendung des FNC-Grundsatzes liegt im Ermessen des Gerichts. Einfach wird es für Beklagte leider nie, einen solchen Fall aus den USA herauszuboxen.