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Samstag, den 26. Dez. 2009

Klagen soll der Verbraucher

 
.   Einerseits ist das Verbraucherschutzrecht in den USA anbieterfreundlicher als in Deutschland. Weil es kein einheitliches Recht im Lande gibt, ist es andererseits so verwirrend differenziert, dass extreme Rechtsordnungen innerhalb der USA den Vertrieb in manche Einzelstaaten vergällen.

Als Extrembeispiel zitiert die Washington Post am 26. Dezember 2009 im Bericht 'Citizen regulators' take toy safety testing into their own hands Kalifornien. Der Staat kann sich nicht um die Sicherheit aller Produkte kümmern und hat daher dem Verbraucher einen gesetzlichen Anreiz gegeben, Hersteller zu verklagen, deren Waren potenziell gefährliche Elemente enthalten.

Eine Anwältin reist mit einem XRF-Prüfgerät von Stadt zu Stadt, um in den Wohnzimmern der Mandanten Spielzeug zu prüfen und die guten von den schlechten zu trennen, berichtet die Zeitung. Das Chemikaliengesetz des Westküstenstaates garantiert klagenden Bürgern 25 Prozent der Herstellern auferlegten Ordnungsgelder.

Dass ein Spielzeughersteller von medienwirksam verkündeten fehlerhaften Privatuntersuchungen in den Ruin getrieben werden kann, scheint kaum zu stören. Immerhin wurde noch rechtzeitig vor Weihnachten ein fehlerhaftes Ergebnis richtiggestellt, das vorübergehend Eltern, Kinder und den Hersteller des Renners der Saison fast zur Verzweiflung trieb.



Geld hat man zu haben

 
.   Erinnerungen an das erste Semester ruft der Brief vom Gaswerk wach. Geld hat man zu haben, lehrte der Professor. Damit kommt man in Amerika nicht weit.

Am Heiligen Abend entschuldigt sich das Gaswerk für sein Versehen, nicht die Novemberrechnung versandt zu haben. Sie werde demnächst eintreffen, und das Zahlungsziel werde in den Januar 2010 verlegt. Nach den Weihnachtseinkäufen darf es nicht damit rechnen, dass jeder Amerikaner noch ein gedeckten Scheck ausstellen kann.

Ein Sturm der öffentlichen Entrüstung, dem sich Politiker und Medien anschließen, steht dem Versorger ins Haus. Vielleicht werden ihm auch Schadensersatzforderungen und politische Folgen angedroht.

Wer Geschäfte mit Verbrauchern in den USA macht, kann sich freuen, nicht das anbieterfeindliche deutsche Verbraucherschutzrecht beachten zu müssen; doch stellen auch Verbrauchergeschäfte in den USA komische Anforderungen an Anbieter. Vorkasse und Abschreiben lauten daher ihre Maximen.



Getwittertes Fallrecht: USA

 
.   Aus den Bundesgerichten
Polehinke v. Jeppesen-Sanderson, Haftung für Flugkarte mit falschen Startbahndaten. 6th Cir., 23. Dez. 2009, http://bit.ly/5gtrQp

Old Granite Development, Ltd. v. City of Toledo. Enteignung, Ersatz 0$, Additur: 0$, 6th Cir., 23. Dez. 2009, http://bit.ly/6lt7B8

Maske v. Murphy, Ablehnung des Gerichts als Kangaroo Court, 10th Cir., 23. Dez. 2009, http://bit.ly/8ZldPw

Wright v. Compgeeks.Com, keine Kostenerstattung für Sieger, 10th Cir., 23. Dez. 2009, http://bit.ly/5c2sQk








CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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