×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 12. Jan. 2010

Kein Vertrag ohne Kenntnis der Partei

 
.   Ein Vertragsanspruch besteht nicht gegen eine Partei, die den Vertrag nicht kennt.

Ein Bereichungsanspruch besteht nicht gegen die Partei, die den Vertragspreis aufgrund ihres eigenen Vertrages mit einem Zwischenhändler an diesen später insolventen Dritten gezahlt und die Leistungen des Klägers nach dessen Vertrag mit dem Händler erhalten hat.

Diese eigentlich wenig überraschenden Feststellungen standen jedoch auf der Kippe.

Hätte die Klägerin im Fall Equatorial Marine Management Fuel Management Services Pte, Ltd. v. MISC Berhad, Az. 08-57046, eine Vertretungsmacht der insolventen Zwischenpartei für die leistungsannehmende Partei behauptet, hätte das Gericht vielleicht anders entschieden.

Doch die Behauptung einer Vertretung kam erst in der Berufung, die in den United States Courts of Appeals einer Revision entspricht, und durfte daher nicht mehr berücksichtigt werden, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks am 11. Januar 2010.



Getwittertes Fallrecht: USA

 
Aus den Bundesgerichten
Jones v. DaimlerChrysler, eingetragenes Sicherungseigentum im Konkurs, 4th Cir., 11. Jan. 2010, http://bit.ly/6b7dir

McGillivray v. Countrywide Home, Wiederherstellungskosten oder Schadensersatz, 5th Cir., 11. Jan. 2010, http://bit.ly/6RevCA

Trust v. Love Funding Corp., Hypothekenpakete, Champerty, 2nd Cir., 11. Jan. 2010, http://bit.ly/8Dl6Z7

McDaniel v. Brown, DNA im Strafprozess, Supreme Court, 11. Jan. 2010, http://bit.ly/5Fu81x







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER