Ein Bereichungsanspruch besteht nicht gegen die Partei, die den Vertragspreis aufgrund ihres eigenen Vertrages mit einem Zwischenhändler an diesen später insolventen Dritten gezahlt und die Leistungen des Klägers nach dessen Vertrag mit dem Händler erhalten hat.
Diese eigentlich wenig überraschenden Feststellungen standen jedoch auf der Kippe.
Hätte die Klägerin im Fall Equatorial Marine Management Fuel Management Services Pte, Ltd. v. MISC Berhad, Az. 08-57046, eine Vertretungsmacht der insolventen Zwischenpartei für die leistungsannehmende Partei behauptet, hätte das Gericht vielleicht anders entschieden.
Doch die Behauptung einer Vertretung kam erst in der Berufung, die in den United States Courts of Appeals einer Revision entspricht, und durfte daher nicht mehr berücksichtigt werden, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks am 11. Januar 2010.