Als die Anwälte zur Haftungsvermeidung die Kanzleigesellschaft auflösten, spielte das Unternehmen weitere Trümpfe aus: Erstens konnte es die Anwälte persönlich für die Schuld der aufgelösten Kanzlei haftbar machen.
Zweitens galt die Verjährungsfrist für die Vollstreckung ab dem Urteil gegen die Kanzlei, nicht ab dem Verletzungszeitpunkt.
Und drittens, stellte das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks in Evanston Insurance v. Chargois & Ernster, et al., Az. 09-20261, am 15. Januar 2010 fest, durften sie wegen der Rechtskraft des Urteils keine materiellen Einwendungen geltend machen.
Die Anwälte können sich die Verantwortung für die Tragikomödie selbst zuschreiben. Sie löschten die Gesellschaft und verkannten, dass die Haftungsbeschränkung nur wirkt, solange die Gesellschaft der von ihnen gewählten Rechtsform existiert.
Zudem hatten sie die Kanzlei in einer der neuen Gesellschaftsformen gegründet, die anders als die Corporation im amerikanischen Recht keine jahrhundertealte, durch die Rechtsprechung entwickelte Rechtssicherheit aufweist.
The Committee believes that listing lawyers who may appear before the judge as friends on a judge's social networking page reasonably conveys to others the impression that these lawyer friends are in a special position to influence the judge.Nach Ansicht der Kammer sei es danach unerheblich, ob Richter und Anwalt tatsächlich Freunde sind oder vielmehr nur Bekannte oder Arbeitskollegen. Es sei sogar unerheblich, ob der eine den anderen nur versehentlich zu seiner Freundesliste hinzufügt. In jedem Falle könne hierdurch der Eindruck entstehen, der Anwalt sei in einer Position, den Richter im Prozess zu beeinflussen und aus diesem Grunde verbiete sich eine Freundschaft der beiden - jedenfalls bei Facebook.
Saher v. Museum of Art, wichtiges Kunstrauburteil, 9th Cir., 14. Jan. 2010, http://bit.ly/63LI0p
Donahue v. Quick Collect, Sammelklage gegen Inkasso, 9th Cir., 14. Jan. 2010, http://bit.ly/4WuaWo
Family Winemakers of CA v. Jenkins, Einzelstaatliche Grenzen der Handelsfreiheit, 1st Cir., 14. Jan. 2010, http://bit.ly/4pvCmj
T.Co Metals, LLC v. Dempsey Pipe & Supply, Inc., Schiedsgericht ultra vires, 2nd Cir.., 14. Jan. 2010, http://bit.ly/8yRmH8
ACLU v. Grayson County, Kentucky, 10 Gebote im Gerichtsaushang, 6th Cir., 14. Jan. 2010, http://bit.ly/6vBGrY
Hollingsworth v. Perry, Liveübertragung eines Prozesses im Bundesgericht, Supreme Court, 13. Jan. 2010, http://bit.ly/55RfAw
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.