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Samstag, den 16. Jan. 2010

Reifen plätten v. Richterethik

 
.   Richter Nalley, der dem Gerichtspersonal die Luft aus den Reifen ließ, wird nicht ganz unerwartet trotz seiner öffentlichen Entschuldigung vor den Richterstandesausschuss zitiert. Von Richtern wird in Maryland ein high Standard of Conduct erwartet. Das gilt auch für den Gerichtsparkplatz und auch, wenn ein Richter glaubt, der Parkplatz sei für ihn reserviert. Richter Nalley gestand, mehrfach Reifen geplättet zu haben, wurde zu einem Ordnungsgeld von $500 verurteilt und verfasste ein Entschuldigungsschreiben an die zuletzt geschädigte Gerichtsputzfrau.



Mandatswerbung im Internet

 
.   Mandantenwerbung im Internet für Klagen gegen ein Kaufhaus rächte sich für zwei Anwälte in Texas. Statt das Unternehmen mit Klagen überziehen zu können, gewann das Kaufhaus eine Markenverletzungsklage gegen die Kanzlei.

Als die Anwälte zur Haftungsvermeidung die Kanzleigesellschaft auflösten, spielte das Unternehmen weitere Trümpfe aus: Erstens konnte es die Anwälte persönlich für die Schuld der aufgelösten Kanzlei haftbar machen.

Zweitens galt die Verjährungsfrist für die Vollstreckung ab dem Urteil gegen die Kanzlei, nicht ab dem Verletzungszeitpunkt.

Und drittens, stellte das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks in Evanston Insurance v. Chargois & Ernster, et al., Az. 09-20261, am 15. Januar 2010 fest, durften sie wegen der Rechtskraft des Urteils keine materiellen Einwendungen geltend machen.

Die Anwälte können sich die Verantwortung für die Tragikomödie selbst zuschreiben. Sie löschten die Gesellschaft und verkannten, dass die Haftungsbeschränkung nur wirkt, solange die Gesellschaft der von ihnen gewählten Rechtsform existiert.

Zudem hatten sie die Kanzlei in einer der neuen Gesellschaftsformen gegründet, die anders als die Corporation im amerikanischen Recht keine jahrhundertealte, durch die Rechtsprechung entwickelte Rechtssicherheit aufweist.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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