• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 16. Jan. 2010

Reifen plätten v. Richterethik  

.   Richter Nalley, der dem Gerichtspersonal die Luft aus den Reifen ließ, wird nicht ganz unerwartet trotz seiner öffentlichen Entschuldigung vor den Richterstandesausschuss zitiert. Von Richtern wird in Maryland ein high Standard of Conduct erwartet. Das gilt auch für den Gerichtsparkplatz und auch, wenn ein Richter glaubt, der Parkplatz sei für ihn reserviert. Richter Nalley gestand, mehrfach Reifen geplättet zu haben, wurde zu einem Ordnungsgeld von $500 verurteilt und verfasste ein Entschuldigungsschreiben an die zuletzt geschädigte Gerichtsputzfrau.


Samstag, den 16. Jan. 2010

Mandatswerbung im Internet  

.   Mandantenwerbung im Internet für Klagen gegen ein Kaufhaus rächte sich für zwei Anwälte in Texas. Statt das Unternehmen mit Klagen überziehen zu können, gewann das Kaufhaus eine Markenverletzungsklage gegen die Kanzlei.

Als die Anwälte zur Haftungsvermeidung die Kanzleigesellschaft auflösten, spielte das Unternehmen weitere Trümpfe aus: Erstens konnte es die Anwälte persönlich für die Schuld der aufgelösten Kanzlei haftbar machen.

Zweitens galt die Verjährungsfrist für die Vollstreckung ab dem Urteil gegen die Kanzlei, nicht ab dem Verletzungszeitpunkt.

Und drittens, stellte das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks in Evanston Insurance v. Chargois & Ernster, et al., Az. 09-20261, am 15. Januar 2010 fest, durften sie wegen der Rechtskraft des Urteils keine materiellen Einwendungen geltend machen.

Die Anwälte können sich die Verantwortung für die Tragikomödie selbst zuschreiben. Sie löschten die Gesellschaft und verkannten, dass die Haftungsbeschränkung nur wirkt, solange die Gesellschaft der von ihnen gewählten Rechtsform existiert.

Zudem hatten sie die Kanzlei in einer der neuen Gesellschaftsformen gegründet, die anders als die Corporation im amerikanischen Recht keine jahrhundertealte, durch die Rechtsprechung entwickelte Rechtssicherheit aufweist.


Samstag, den 16. Jan. 2010

Richter und Anwälte: Freunde?  

HS - Washington.   Die Richterethikkommission in Florida prüfte nach dortigem Recht das virtuelle Freundesverhältnis eines Rechtsanwalts mit einem Richter und stellte am 17. November 2009 fest:
The Committee believes that listing lawyers who may appear before the judge as friends on a judge's social networking page reasonably conveys to others the impression that these lawyer friends are in a special position to influence the judge.
Nach Ansicht der Kammer sei es danach unerheblich, ob Richter und Anwalt tatsächlich Freunde sind oder vielmehr nur Bekannte oder Arbeitskollegen. Es sei sogar unerheblich, ob der eine den anderen nur versehentlich zu seiner Freundesliste hinzufügt. In jedem Falle könne hierdurch der Eindruck entstehen, der Anwalt sei in einer Position, den Richter im Prozess zu beeinflussen und aus diesem Grunde verbiete sich eine Freundschaft der beiden - jedenfalls bei Facebook.


Samstag, den 16. Jan. 2010

Getwittertes Fallrecht: USA  

Aus den Bundesgerichten
Saher v. Museum of Art, wichtiges Kunstrauburteil, 9th Cir., 14. Jan. 2010, http://bit.ly/63LI0p

Donahue v. Quick Collect, Sammelklage gegen Inkasso, 9th Cir., 14. Jan. 2010, http://bit.ly/4WuaWo

Family Winemakers of CA v. Jenkins, Einzelstaatliche Grenzen der Handelsfreiheit, 1st Cir., 14. Jan. 2010, http://bit.ly/4pvCmj

T.Co Metals, LLC v. Dempsey Pipe & Supply, Inc., Schiedsgericht ultra vires, 2nd Cir.., 14. Jan. 2010, http://bit.ly/8yRmH8

ACLU v. Grayson County, Kentucky, 10 Gebote im Gerichtsaushang, 6th Cir., 14. Jan. 2010, http://bit.ly/6vBGrY

Hollingsworth v. Perry, Liveübertragung eines Prozesses im Bundesgericht, Supreme Court, 13. Jan. 2010, http://bit.ly/55RfAw







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.