CK • Washington. Mandantenwerbung im Internet für Klagen gegen ein Kaufhaus rächte sich für zwei Anwälte in Texas. Statt das Unternehmen mit Klagen überziehen zu können, gewann das Kaufhaus eine Markenverletzungsklage gegen die Kanzlei.
Als die Anwälte zur Haftungsvermeidung die Kanzleigesellschaft auflösten, spielte das Unternehmen weitere Trümpfe aus: Erstens konnte es die Anwälte persönlich für die Schuld der aufgelösten Kanzlei haftbar machen.
Zweitens galt die Verjährungsfrist für die Vollstreckung ab dem Urteil gegen die Kanzlei, nicht ab dem Verletzungszeitpunkt.
Und drittens, stellte das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks in
Evanston Insurance v. Chargois & Ernster, et al., Az. 09-20261, am 15. Januar 2010 fest, durften sie wegen der Rechtskraft des Urteils keine materiellen Einwendungen geltend machen.
Die Anwälte können sich die Verantwortung für die Tragikomödie selbst zuschreiben. Sie löschten die Gesellschaft und verkannten, dass die Haftungsbeschränkung nur wirkt, solange die Gesellschaft der von ihnen gewählten Rechtsform existiert.
Zudem hatten sie die Kanzlei in einer der neuen Gesellschaftsformen gegründet, die anders als die
Corporation im amerikanischen Recht keine jahrhundertealte, durch die Rechtsprechung entwickelte Rechtssicherheit aufweist.