Indirekte Belästigung am Arbeitsplatz?
HS - Washington. Der arbeitsrechtliche Dauerbrenner Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kommt für das Bundesgericht des nördlichen Bezirks von Alabama in neuem Gewand daher. Im Fall Reeves v. C.H. Robinson Worldwide, Inc., Az. 07-10270, geht es um frauenfeindliche und herabwürdigende Äußerungen von männlichen Angestellten, die im Beisein einer Arbeitskollegin getätigt wurden - nur nicht gegenüber eben dieser, sondern über die Kundschaft der Gesellschaft - und das jahrelang.
Die wiederholten Beschwerden der Mitarbeiterin über die herabwürdigenden Äußerungen und die dadurch entstehende feindselige Arbeitsatmosphäre stießen bei den Kollegen, Vorgesetzten, aber auch beim Bundesgericht auf taube Ohren. Schließlich sei das Verhalten der Kollegen nicht durch das Geschlecht der Kollegin motiviert und nicht gegen diese im Speziellen gerichtet sondern könne von jedem Angestellten ungeachtet des Geschlechts vernommen werden und sei daher in Bezug auf die Klägerin nicht diskriminierend.
Das Bundesberufungsgericht des elften US-Bezirks sah dies anders und verwies die Entscheidung am 20. Januar 2010 zurück an die erste Instanz. Geschlechtsspezifische, herabwürdigende Äußerungen könnten gleichwohl eine feindselige Arbeitsatmosphäre schaffen und hierdurch Personen diskriminieren, selbst wenn die Äußerungen nicht direkt gegen sie gerichtet sind.
Leider kommt diese Einsicht für die Klägerin zu spät - sie hat inzwischen gekündigt. Der Diskrimierungsvorwurf kann einen entlassungsgleichen Kündigungsschutz- und schadensersatzanspruch begründen, die constructive Termination.
Die wiederholten Beschwerden der Mitarbeiterin über die herabwürdigenden Äußerungen und die dadurch entstehende feindselige Arbeitsatmosphäre stießen bei den Kollegen, Vorgesetzten, aber auch beim Bundesgericht auf taube Ohren. Schließlich sei das Verhalten der Kollegen nicht durch das Geschlecht der Kollegin motiviert und nicht gegen diese im Speziellen gerichtet sondern könne von jedem Angestellten ungeachtet des Geschlechts vernommen werden und sei daher in Bezug auf die Klägerin nicht diskriminierend.
Das Bundesberufungsgericht des elften US-Bezirks sah dies anders und verwies die Entscheidung am 20. Januar 2010 zurück an die erste Instanz. Geschlechtsspezifische, herabwürdigende Äußerungen könnten gleichwohl eine feindselige Arbeitsatmosphäre schaffen und hierdurch Personen diskriminieren, selbst wenn die Äußerungen nicht direkt gegen sie gerichtet sind.
Leider kommt diese Einsicht für die Klägerin zu spät - sie hat inzwischen gekündigt. Der Diskrimierungsvorwurf kann einen entlassungsgleichen Kündigungsschutz- und schadensersatzanspruch begründen, die constructive Termination.