Der Staat bestreitet die Zuständigkeit des Bundes mit seiner eigenen Staatshoheit, die nicht dem Bundesgericht unterworfen werden darf und vom elften Verfassungszusatz zur Bundesverfassung geschützt ist:
The Judicial power of the United States shall not be construed to extend to any suit in law or equity, commenced or prosecuted against one of the United States by Citizens of another State, or by Citizens or Subjects of any Foreign State. U.S. Const. amend. XI. AaO 6.Das Bundesberufungsgericht des elften US-Bezirks entschied die staatsrechtliche Frage mit einer ausführlichen, staatsrechtlich lehrreichen Begründung im Fall Aqua Log, Inc. v. Lost and Abandoned Pre-Cut Logs, Az. 08-16225, am 28. Januar 2010.
Die vom Kläger geltend gemachte dingliche Zuständigkeit - daher wird die streitbefangene Sache als Beklagte bezeichnet - der in-rem Jurisdiction verhindert die automatisch wirksame Immunität des Staates im Bundesgericht.
Zur endgültigen Entscheidung muss noch die Besitzfrage geklärt werden, erörtert das Gericht, und folgert nach der Subsumtion: [W]e hold Georgia cannot assert Eleventh Amendment immunity because it lacks possession of the res in each case.