Das Bundesberufungsgericht des dritten US-Bezirks zeigt nach dem Recht von Pennsylvania auf, dass Ansprüche gegen Google denkbar sind, wenn
1. Google einen Leistungsaustausch mit dem Anwohner vereinbart hat und sich vereinbarungswidrig bereichert.Das Gericht prüfte zahlreiche Anspruchsgrundlagen. Die einzige im Verfahren Verbleibende lautet auf den Hausfriedensbruch, damit der Kläger im Laufe des Prozesses beweisen kann, dass der Fotograf den Privatweg befuhr und eine verschuldensunabhängige Haftung auslöste.
2. Google den Fotografen auf das Privatgrundstück schickt; der zivilrechtliche Hausfriedensbruch, Trespass, führt ohne besondere Merkmale jedoch zum symbolischen Schadensersatz von lediglich einem Dollar.
3. Google Anwohner im Anwesen aufnimmt, und noch unbestimmte Merkmale einen Eingriff in die Privatsphäre belegen.
4. ein verwerfliches Verhalten bewiesen wird - dann ist Strafschadensersatz, punitive Damages, denkbar.
5. eine Rechtsverletzung fortbesteht. Da Google in diesem Fall die Bilder bereits entfernt hatte, war eine Verbotsverfügung, Injunction, ohnehin nicht zulässig.
Das Gericht sprach mehrfach den Umstand bereits im Internet veröffentlichter Aufnahmen, auch aus amtlichen Quellen, des Anwesens an, ohne ihren Google möglicherweise entlastenden Beweiswert ausdrücklich klären zu müssen.
Google wurde zugute gehalten, dass fotografierte Anwohner Bilder aus Street View entfernen lassen dürfen. Die Urteilsbegründung von 17 Seiten Länge ist detailliert und nützlich, jedoch lässt das Gericht sein Urteil nicht als Präzedenzfall gelten.