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Sonntag, den 31. Jan. 2010

Streetview im Privatweg: Dollarhaftung?

 
.   Wenn Google für auf einem Privatweg aufgenommene Street View-Fotos zivilrechtlich nicht haftbar ist, besteht kaum Aussicht auf Haftung wegen Aufnahmen von öffentlichen Straßen, lautet die Folgerung nach dem Urteil vom 28. Januar 2010 im Fall Aaron Boring et al. v. Google Inc., Az. 09-2350.

Das Bundesberufungsgericht des dritten US-Bezirks zeigt nach dem Recht von Pennsylvania auf, dass Ansprüche gegen Google denkbar sind, wenn
1. Google einen Leistungsaustausch mit dem Anwohner vereinbart hat und sich vereinbarungswidrig bereichert.
2. Google den Fotografen auf das Privatgrundstück schickt; der zivilrechtliche Hausfriedensbruch, Trespass, führt ohne besondere Merkmale jedoch zum symbolischen Schadensersatz von lediglich einem Dollar.
3. Google Anwohner im Anwesen aufnimmt, und noch unbestimmte Merkmale einen Eingriff in die Privatsphäre belegen.
4. ein verwerfliches Verhalten bewiesen wird - dann ist Strafschadensersatz, punitive Damages, denkbar.
5. eine Rechtsverletzung fortbesteht. Da Google in diesem Fall die Bilder bereits entfernt hatte, war eine Verbotsverfügung, Injunction, ohnehin nicht zulässig.
Das Gericht prüfte zahlreiche Anspruchsgrundlagen. Die einzige im Verfahren Verbleibende lautet auf den Hausfriedensbruch, damit der Kläger im Laufe des Prozesses beweisen kann, dass der Fotograf den Privatweg befuhr und eine verschuldensunabhängige Haftung auslöste.

Das Gericht sprach mehrfach den Umstand bereits im Internet veröffentlichter Aufnahmen, auch aus amtlichen Quellen, des Anwesens an, ohne ihren Google möglicherweise entlastenden Beweiswert ausdrücklich klären zu müssen.

Google wurde zugute gehalten, dass fotografierte Anwohner Bilder aus Street View entfernen lassen dürfen. Die Urteilsbegründung von 17 Seiten Länge ist detailliert und nützlich, jedoch lässt das Gericht sein Urteil nicht als Präzedenzfall gelten.



Getwittertes Fallrecht: USA

 
Aus den obersten Bundesgerichten
Kein Präzedenzfall: Boring v. Google, Anspruchsgrundlagen bei Street View, 3rd Cir., 28. Jan. 2010: http://bit.ly/ceY2Du s.a. @heiseonline

Latin American Music Company, v. American Society of Composers, Auslegung des Lizenzendes, 1st Cir., 29. Jan. 2010, http://bit.ly/9cZK5x

Adkins v. General Motors Corporation, American Rule / Bösgläubigkeit, 2nd Cir., 29. Jan. 2010, http://bit.ly/d8X167

Milan Jankovic v. International Crisis Group, Diffamierung, falsches Licht, Eingriff in Aussichten, DC Cir., 29 Jan 10, http://bit.ly/cg6YTa

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CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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