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Freitag, den 12. Febr. 2010

Rechtmäßige Durchsuchung?  

HS-Washington   Das Bundesberufungsgericht für den District of Columbia bestätigte am 5. Februar 2010 im Verfahren United States of America v. Samuel H. Vinton, Az. 07-3125 den erstinstanzlichen Richterspruch, welcher den Angeklagten wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln mit Verkaufsabsicht und gleichzeitigem unerlaubtem Waffenbesitz zu 27 und 60 Monaten Gefängnisstrafe verurteilte.

Vinton wurde wegen überhöhter Geschwindigkeit angehalten. Der Polizist bemerkte ein Messer auf dem Rücksitz des Wagens. Daraufhin wurden dem Verdächtigen Handschellen angelegt, das Fahrzeug durchsucht und ein weiteres Messer sowie ein Koffer mit Ecstasy und eine geladene Pistole gefunden.

Problematisch war, ob das Fahrzeug überhaupt durchsucht werden durfte - während des Berufungsverfahrens erging ein Urteil des Supreme Court, Arizona v. Gant, das das Recht für Durchsuchungen von Fahrzeugen von Grund auf umgestaltete. Kam es zuvor für die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung lediglich darauf an, ob der Verdächtige rechtmäßig verhaftet wurde, so ist nach dem Urteil Arizona v. Gant eine Durchsuchung nur noch in zwei Konstellationen zulässig:
  1. wenn der Festgenommene ungesichert ist und sich in Reichweite des Wageninnenraums befindet oder

  2. wenn nach vernünftiger Einschätzung des Beamten das Auffinden von Beweismitteln für die zur Festnahme berechtigende Tat zu erwarten sind.
War die Durchsuchung nach altem Recht unproblematisch, so durfte nach Gant der Wagen zumindest nach der ersten Variante wegen der Sicherung des Verdächtigen mittels Handschellen nicht mehr durchsucht werden. Wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung durfte der Wagen ebenfalls nicht durchsucht werden, da hierfür keine Beweismittel zu erwarten waren und diese auch nicht zur Festnahme berechtigte. Allein der Zufallsfund des Messers auf dem Rücksitz rechtfertigt nach der zweiten Variante die Durchsuchung.

Die Frage, ob nun das Recht zur Zeit der Tat oder der Entscheidung maßgeblich ist, bedurfte keiner Klärung, da die Durchsuchung in beiden Fällen rechtmäßig war.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.