Geschäftsgeheimnis und Wettbewerbsverbot
CK • Washington. Geschäftsgeheimnisschutz folgt aus dem Recht; ein Wettbewerbsverbot aus einem Vertrag. Beide verfolgen letztlich dasselbe Ziel: den Verlust von Wissen an Dritte, insbesondere Konkurrenten, einzudämmen. Ein Softwarehersteller verbat seinem Personal nach dem Verlassen des Unternehmens für ein Jahr die Arbeit bei einem Wettbewerber und wollte das Verbot gegen einen Softwareentwickler und seinen neuen Arbeitgeber durchsetzen.
Alle sind im Bereich der Flüssigkeitssimulation tätig. Das Bundesberufungsgericht des ersten US-Bezirks bestätigte in Sachen Ansys, Inc. v. Computational Dynamics North America, Ltd. et al., Az. 09-2634, am 12. Feburar 2010 die untergerichtliche Abweisung eines eV-Antrages zur Durchsetzung des Wettbewerbsverbots. Zum einen sei die Klausel schlecht formuliert und gehe über das Maximum hinaus, das der Arbeitgeber nach einzelstaatlichem Recht verlangen darf.
Zum anderen drängt sich aufgrund der Vorkehrungen des neuen Arbeitgebers zur Vermeidung eines rechtswidrigen Wissensflusses nicht die erforderliche Schädigungsgefahr auf. Allein die Umstände, dass der neue Arbeitgeber den Entwickler wegen seiner bereits gesammelten Erfahrungen angestellt haben mag und die Tätigkeiten in eng verwandten Feldern liegen, reichen nicht für eine Verbotsverfügung.
Alle sind im Bereich der Flüssigkeitssimulation tätig. Das Bundesberufungsgericht des ersten US-Bezirks bestätigte in Sachen Ansys, Inc. v. Computational Dynamics North America, Ltd. et al., Az. 09-2634, am 12. Feburar 2010 die untergerichtliche Abweisung eines eV-Antrages zur Durchsetzung des Wettbewerbsverbots. Zum einen sei die Klausel schlecht formuliert und gehe über das Maximum hinaus, das der Arbeitgeber nach einzelstaatlichem Recht verlangen darf.
Zum anderen drängt sich aufgrund der Vorkehrungen des neuen Arbeitgebers zur Vermeidung eines rechtswidrigen Wissensflusses nicht die erforderliche Schädigungsgefahr auf. Allein die Umstände, dass der neue Arbeitgeber den Entwickler wegen seiner bereits gesammelten Erfahrungen angestellt haben mag und die Tätigkeiten in eng verwandten Feldern liegen, reichen nicht für eine Verbotsverfügung.