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Sonntag, den 14. Febr. 2010

Geschäftsgeheimnis und Wettbewerbsverbot  

.   Geschäftsgeheimnisschutz folgt aus dem Recht; ein Wettbewerbsverbot aus einem Vertrag. Beide verfolgen letztlich dasselbe Ziel: den Verlust von Wissen an Dritte, insbesondere Konkurrenten, einzudämmen. Ein Softwarehersteller verbat seinem Personal nach dem Verlassen des Unternehmens für ein Jahr die Arbeit bei einem Wettbewerber und wollte das Verbot gegen einen Softwareentwickler und seinen neuen Arbeitgeber durchsetzen.

Alle sind im Bereich der Flüssigkeitssimulation tätig. Das Bundesberufungsgericht des ersten US-Bezirks bestätigte in Sachen Ansys, Inc. v. Computational Dynamics North America, Ltd. et al., Az. 09-2634, am 12. Feburar 2010 die untergerichtliche Abweisung eines eV-Antrages zur Durchsetzung des Wettbewerbsverbots. Zum einen sei die Klausel schlecht formuliert und gehe über das Maximum hinaus, das der Arbeitgeber nach einzelstaatlichem Recht verlangen darf.

Zum anderen drängt sich aufgrund der Vorkehrungen des neuen Arbeitgebers zur Vermeidung eines rechtswidrigen Wissensflusses nicht die erforderliche Schädigungsgefahr auf. Allein die Umstände, dass der neue Arbeitgeber den Entwickler wegen seiner bereits gesammelten Erfahrungen angestellt haben mag und die Tätigkeiten in eng verwandten Feldern liegen, reichen nicht für eine Verbotsverfügung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.