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Dienstag, den 16. Febr. 2010

Hart bestraft.  

HS - Washington   Das Gesuch um vorzeitige Entlassung des Gefangenen wies das Bundesberufungsgericht für den District of Columbia in der Hauptstadt Washington im Verfahren United States of America v. Derrik Cook, Az. 09-3008, am 12. Feburar 2010 zurück.

Cook wurde 1994 wegen des Besitzes von Kokain, Crack, zu 240 Monaten Gefängnis mit einer anschließenden Bewährungszeit von 10 Jahren verurteilt und befindet sich seitdem in Gefangenschaft.

Cook meint, die Strafe sei zu unrecht verhängt worden, da das erstinstanzliche Gericht in seinem Urteil nicht die für diese Strafandrohung erforderliche Mindestmenge von 50 Gramm feststellte. Diesen Einwand fegt das Bundesberufungsgericht mit der Bemerkung hinweg, dass aufgrund erdrückender Beweislast feststehe, dass Cook im Besitz von 111 Gramm Crack gewesen ist. Die Strafe fiel so hoch aus, weil er bereits wegen Drogenbesitzes mit Verkaufsabsicht vorbelastet war.

Die für deutsche Verhältnisse hart erscheinende Strafe ist im District of Columbia jedoch nur die Mindeststrafe. Genau aus diesem Grund scheiterte auch Cooks Berufung - denn eine vorzeitige Entlassung ist hierzulande nur dort möglich, wo bei der Verurteilung in der Strafzumessung ein Spielraum bestand, der nachträglich nach unten abgemildert werden kann. Bei einer Verurteilung zur Mindeststrafe besteht jedoch kein Spielraum, weshalb Cook bis zum Jahr 2014 in Haft bleibt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.