LG - Bonn. Befinden sich Unternehmen in einem Sanierungsverfahren nach dem elften Kapitel des
US Bankruptcy Code,Chapter 11 Proceedings, müssen von ihnen geschlossene Verträge durch das Insolvenzgericht genehmigt und der Vertragsschluss den Gläubigern angezeigt werden, bestimmen die
FederalRules of Bankruptcy Procedure. Dies bestätigte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks in seiner Entscheidung
American Prairie v. Tri-State Financial, Az. 08-1288/1394, vom 16. Februar 2010 und stellte zudem klar, dass die Umgehung des Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisses unzulässig sei. Eine solche Umgehung sah das Gericht in der Abrede zwischen der Klägerin mit einem zur Entschuldung des Insolvenzunternehmens gebildeten dritten Unternehmen.
Die Klägerin hatte eingewilligt, auf ihre Gläubigereinreden gegen den Sanierungsplan zu verzichten, sofern das dritte Unternehmen die Schulden des nach
Chapter 11 zu sanierenden Unternehmens,
Debtor-in-Possession, übernimmt.
Das Berufungsgericht führte hierzu aus, die Insolvenzregelungen des
Bankruptcy Code gelten auch für Verträge, die zwar nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich fielen, das Insolvenzverfahren aber direkt beträfen. Deswegen sei dieser Vertrag ohne Genehmigung unwirksam.