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Donnerstag, den 18. Febr. 2010

Hehre Ziele des Verordnungsgebers

 
.   Am 17. Februar 2010 änderte das US-Außenministerium die Verordnungsankündigung für das Lotterieverfahren zur Erteilung von Zuzugsgenehmigungen für Antragsteller aus unterdurchschnittlich vertretenden Auswandererländern.

Die ursprüngliche Verkündung legt die Ziele der Vorlage dar und fordert Interessierte auf, den Entwurf Electronic Diversity Visa Entry Form, Notice of request for public comments, zu kommentieren.

Besonderen Wert legt das Ministerium in Washington auf die Fragen, ob die geforderten Daten notwendig sind, seine Aufwandsschätzung zutrifft, die Klarheit und Nützlichkeit der geforderten Informationen verbessert und die Belastung der Antragsteller gemindert werden kann.

Nach dem Bundes­verwaltungs­verfahrens­gesetz der USA, Administrative Procedures Act, ist das Ministerium zur Offenlegung seiner Pläne verpflichtet. Der Bürger soll seinen Senf dazu geben können. Die Aufwandsberechnung des Ministeriums für die Visumslotterie sieht so aus:
Originating Office: Bureau of Consular Affairs, Office of Visa Services (CA/VO).
Form Number: DS-5501.
Respondents: Aliens entering the Diversity Visa Lottery.
Estimated Number of Respondents: 6,000,000.
Estimated Number of Responses: 6,000,000.
Average Hours per Response: 30 minutes.
Total Estimated Burden: 3,000,000 hours.
Frequency: Once per entry.
Obligation To Respond: Required to obtain benefits.



Getwittertes Fallrecht: USA

 
.   Aus den Bundesgerichten
Phillips v. AT&T, $45 Mio.-Klage wg. $9,99 und Identitätsdiebstahl, 10th Cir., 17. Feb. 2010, http://bit.ly/95Lip4

Roberts v. Printup, Pfändungsverfahren gegen Versicherer, 10th Cir., 17. Feb. 2010, http://bit.ly/c8wi2c

Heidi Baker v. St. Paul Travelers, Binnen-US-IPR, 1st Cir., 17. Feb.2010, http://bit.ly/a3KaMq

Agredano v. U.S., Vertragshaftung des Bundes für BTM-freies KFZ bei Verkauf nach Einziehung, CAFC, 17. Feb. 2010, http://bit.ly/dw5gbv

Ragone v. Atlantic Video, Schiedspflicht der Drittpartei, 2nd Cir., 17. Feb. 2010, http://bit.ly/9fyqPv
Immer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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