Zustellungsfragen im US-Zivilprozess
HS - Washington Mit ein wenig Schadenfreude liest der deutsche Jurist das Urteil des Bundesberufungsgerichts für den zehnten US-Bezirk vom 18. Februar 2010, Az. 09-3187. Im Verfahren Peter M. Wallace v. Microsoft Corporation verklagte der ehemals dort Angestellte das Großunternehmen vor dem Bezirksgericht in Kansas, weil Microsoft ihm nach längerer Abwesenheit aufgrund eines Arbeitsunfalls gekündigt hatte.
Das erstinstanzliche Bundesgericht hatte die Klage wegen Nichteinhaltung der zweijährigen Klagefrist abgewiesen. Microsoft kündigte Wallace am 27. Mai 2005, weshalb Wallace spätestens am 27. Mai 2007 die Klage hätte einreichen müssen.
Am 18. Mai 2007 hatte er zwar den Schriftsatz, nicht jedoch die Ladung an Microsoft zugestellt. Diese stellte Wallace - denn in den USA sind die Parteien für die Zustellung verantwortlich - Microsoft erst am 23. August 2007 zu.
Zwar existiert im einzelstaatlichen Recht eine dem deutschen § 167 ZPO vergleichbare Vorschrift, wonach die Klage auch noch rechtzeitig erhoben ist, wenn die Zustellung des Schriftsatzes und der Ladung an den Beklagten innerhalb von 90 Tagen nach Klageerhebung bei Gericht erfolgt. Die 90 tage liefen jedoch bereits am 16. August 2007 ab. Die Klage wäre unzulässig gewesen.
Allerdings verlagerte Microsoft am 15. August 2007, also einen Tag vor Ablauf der 90-Tagesfrist, den Rechtsstreit vor ein Bundesgericht, weshalb ab diesem Zeitpunkt Bundesprozessrecht anzuwenden war.
Die Bundesvorschrift 28 USC §1448 gewährt dem Kläger ab dem Zeitpunkt der Verlagerung des Rechtsstreits eine weitere 120-Tagesfrist, um sämtliche Dokumente an die Beklagte zuzustellen.
Die Zustellung der Ladung erfolgte innerhalb dieser Frist, weshalb Wallace' Klage nicht als verfristet anzusehen ist und vom Bundesberufungsgericht zurückverwiesen wurde.
Das erstinstanzliche Bundesgericht hatte die Klage wegen Nichteinhaltung der zweijährigen Klagefrist abgewiesen. Microsoft kündigte Wallace am 27. Mai 2005, weshalb Wallace spätestens am 27. Mai 2007 die Klage hätte einreichen müssen.
Am 18. Mai 2007 hatte er zwar den Schriftsatz, nicht jedoch die Ladung an Microsoft zugestellt. Diese stellte Wallace - denn in den USA sind die Parteien für die Zustellung verantwortlich - Microsoft erst am 23. August 2007 zu.
Zwar existiert im einzelstaatlichen Recht eine dem deutschen § 167 ZPO vergleichbare Vorschrift, wonach die Klage auch noch rechtzeitig erhoben ist, wenn die Zustellung des Schriftsatzes und der Ladung an den Beklagten innerhalb von 90 Tagen nach Klageerhebung bei Gericht erfolgt. Die 90 tage liefen jedoch bereits am 16. August 2007 ab. Die Klage wäre unzulässig gewesen.
Allerdings verlagerte Microsoft am 15. August 2007, also einen Tag vor Ablauf der 90-Tagesfrist, den Rechtsstreit vor ein Bundesgericht, weshalb ab diesem Zeitpunkt Bundesprozessrecht anzuwenden war.
Die Bundesvorschrift 28 USC §1448 gewährt dem Kläger ab dem Zeitpunkt der Verlagerung des Rechtsstreits eine weitere 120-Tagesfrist, um sämtliche Dokumente an die Beklagte zuzustellen.
Die Zustellung der Ladung erfolgte innerhalb dieser Frist, weshalb Wallace' Klage nicht als verfristet anzusehen ist und vom Bundesberufungsgericht zurückverwiesen wurde.