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Freitag, den 26. Febr. 2010

Keine Usurpierung durch US-Gericht

 
.   Nach dem Alien Tort Statute sollen US-Gerichte eine Sonderzuständigkeit für Klagen wegen unerlaubter Handlungen in Verbindung mit der Verletzung internationalen Rechts besitzen. Diese Zuständigkeit wird gelegentlich als Usurpierung der Zuständigkeit bezeichnet, weil sie ein US-Forum für Sachverhalte bereitstellt, die ansonsten keinen US-Bezug aufweisen.

Dass US-Gerichte keine Usurpierung wünschen, belegt wieder einmal das Bundesgericht des Hauptstadtbezirks. Im Fall Ali Mahmud Ali Shafi et al. v. Palestinian Authority et al., Az. 09-0006, wird die Folter eines palestinensischen Spions als Verletzung israelischen und internationalen Rechts gerügt.

Das Gericht stellt am 23. Februar 2010 fest, dass die nichtstaatlich sanktionierte Folter nicht internationales Recht verletzt und daher keinen Anlass zur Bestätigung einer Sonderzuständigkeit vermittelt.

Der United States District Court for the District of Columbia weist den Fall jedoch schon vor der definitiven Klärung der Zuständigkeitsfrage ab, weil der Schadensersatzanspruch die materielle Schlüssigkeitsprüfung nicht besteht.



Gegen Zeugen im Schutzprogramm vollstrecken

 
HS - Washington.   Wie betreibt man die Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner, der sich in einem Zeugenschutzprogramm befindet?

Townley, ein Amerikaner und zugleich früherer Geheimagent des chilenischen Pinochet-Regimes, bekannte sich schuldig in die Ermordung des chilenischen Botschafters und Außenministers Orlando Letelier 1976 verwickelt zu sein und kam in ein Zeugenschutzprogramm. Später wurde bekannt, dass er ebenfalls in die Ermordung des UN-Diplomaten Carmelo Soria Espinoza 1976 verwickelt ist. Hierfür wurde er von dessen Witwe, Laura Gonzales-Vera, verklagt und zu einer Schadensersatzleistung von $7 Mio. verurteilt.

Nun versucht Gonzales-Vera das Urteil zu vollstrecken. In diesem Spezialfall läuft die Zwangsvollstreckung über den Justizminister. Gemäß 18 USC §3523 muss dieser nur dann, wenn der Schuldner keine ausreichenden Anstrengungen unternimmt, die Forderung aus dem Urteil zu erfüllen, die Identität des Schuldners offenbaren oder einen Pfleger, Guardian, bestellen, der bei der Zwangsvollstreckung hilft.

Townley bot die Zahlung von $75 pro Woche an. Aufgrund dessen finanzieller Situation sah der Justizminister dieses Angebot als ausreichend an. Gonzales-Vera sah dies anders, strengte erneut die Gerichte an und wollte die Bestellung des Guardian erreichen, um die zugesprochene Summe zu erlangen.

Doch auch das Bundesberufungsgericht für den District of Columbia lehnte dies am 23. Februar 2010 in dem Verfahren Laura Gonzales-Vera et al. v. Michael Vernon Townley et al., Az. 09-5134, ab und berief sich auf 18 USC §3523.

Da der Justizminister das Angebot Townley's als ausreichend ansah, sei der Einsatz des Guardian unzulässig. Das Gericht kann die Ermessensausübung des Ministers nicht ersetzen; überprüft wurde sie jedoch auch nicht.

Das Gericht legte die fragliche Norm ausführlich aus, ließ allerdings offen, wann genau ein Angebot nach dieser Norm ausreichend sei.



Getwittertes Fallrecht: USA

 
.   Aus den Bundesgerichten
Crocs, Inc. v. International Trade Commission, Sandalenpatent, Einfuhrverbot, §337 Tariff Act, CAFC, 24. Feb. 2010, http://bit.ly/dhXdgx

Maryland v. Shatzer, Strafrecht, Supreme Court of the United States of America, 24. Feb. 2010, http://bit.ly/bTYIk6

Powell v. Lemmon, Gnade vor Recht: Netter Verzicht auf Berufungsgebühr, 7th Cir., 24. Feb. 2010, http://bit.ly/d9Xfe9

Carreras v. Sajo Garcia & Partners, die zivilprozessuale Anti-Frettchen-Regel, 1st Cir., 23. Feb. 2010, http://bit.ly/9uuNGW

V&M Star, LP v. Centimark Corp., bundesgerichtl. Zuständigkeit, Corp., Partnership, französ. SARL, 6th Cir., 24.2.2010, http://bit.ly/aWl5UK








CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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