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Dienstag, den 02. März 2010

State Court v. Federal Court  

HS - Washington.   In der absolut lesenswerten Entscheidung des Bundesberufungsgerichts für den Ersten US-Bezirk bestätigte das Gericht in dem Rechtsstreit Sonia I. Jimènez et al, v. Luis Alfonso Rodrìguez et al., Az. 09-1135, die Verfahrensaussetzung des erstinstanzlichen Bundesgerichts.

Nach der amerikanischen Diversity Rechtsprechung ist ein Bundesgericht unter anderem dann in einer Zivilstreitigkeit zuständig, wenn die Parteien aus verschiedenen Gliedsstaaten der USA stammen. In diesem Falle ist das Recht des Einzelstaats, nicht des Bundes anwendbar.

Dem Urteil lag eine Erbschaftsstreitigkeit zugrunde. Die Witwe des Verstorbenen, eine Bürgerin des Staates Florida, verklagte vier Anteilseigner eines Apartmentkomplexes in Puerto Rico, die ihrem verstorbenen Gatten versprochen hatten, ihn mit 18% des Gewinns aus dem Verkauf der dortigen Wohnungen zu beteiligen. Die Summe hatte er nicht erhalten; sie soll aber nun an die Witwe fließen.

Parallel zum dem Verfahren vor dem Bundesgericht, erhob sie eine identische Klage vor dem örtlichen Gericht des us-amerikanischen Außengebiets Puerto Rico.

Nach der Colorado River Doctrine, welche aus dem Präzedenzfall Colorado River Water Conservation District v. United States, 424 US 800, aus dem Jahre 1976 entwickelt wurde und auf das sich das Bundesberufungsgericht stützt, darf ein Bundesgericht ein Einzelfällen das bei ihm anhängige Verfahren aussetzen oder gänzlich abweisen, wenn es sich mit einem Rechtstreit in einem Bundesstaat überschneidet. Diese Verfahrensweise ist auch unter Abstention Doctrine bekannt.

Das Gericht entschied, den Prozess bis zur Entscheidung des puertoricanischen Gerichts auszusetzen und zwar nicht nur, um eine unnötige Doppelbelastung der Gerichte zu vermeiden, sondern auch der Gefahr einer sogenannten piecemeal Litigation mit dem Ergebnis sich widersprechender Urteile aus dem Weg zu gehen.


Dienstag, den 02. März 2010

Erstattung von Prozesskostenhilfe  

HS - Washington.   Die aus Deutschland bekannte Prozesskostenhilfe existiert konzeptuell auch in den USA und verhalf Robert Wilson 2008 zu einem Freispruch in allen Anklagepunkten. Wilson wurde zuvor wegen Internetbetrugs und Anstiftung zum Steuerbetrug angeklagt.

Allerdings wurde Wilson vom erstinstanzlichen Gericht zur Erstattung der Verteidigerkosten in Höhe von $52,350 aufgefordert.

The district court was not pleased. Während des Verfahrens wurde bekannt, dass Wilson, nachdem er das Angebot einer kostenfreien Unterkunft für die Zeit des Prozesses abgelehnt hatte, für etwa $10,000 im Hotel übernachtet hatte. Außerdem fand das Gericht heraus, dass er tatsächlich über ein Jahreseinkommen von über $130,000, sowie über einen von Freunden speziell eingerichteten Prozessfonds über $44,000 verfügte und im Jahr 2007 etwa $18,000 für Restaurants und teure Weine ausgegeben hatte.

Gegen die Entscheidung des Gerichts legte Wilson Berufung ein. Zwar erlaube 18 USC §3006A(b) grundsätzlich die Rückerstattung der verauslagten Beträge. Allerdings müsse dafür, ob der Angeklagte genügend Eigenmittel zur Verfügung hat, auf die Gegenwart und nicht auf die Vergangenheit abgestellt werden, was sich unmittelbar aus dem im Präsens gefassten Wortlaut der Norm ergebe.

Das Bundesberufungsgericht für den sechsten US-Bezirk bestätigte am 1. März 2010 in dem Verfahren United States of America v. Robert Wilson, Az. 08-6229, das erstinstanzliche Urteil. Es stimmte zwar Wilsons Sichtweise zu, sah jedoch auch seine gegenwärtige Vermögenslage als ausreichend an, um den Betrag zumindest in monatlichen Raten abzuzahlen. Nach eigenen Angaben sei Wilson als selbständiger Berater mit einem Stundensatz von $150 und einer guten Auftragslage hierzu in der Lage. Wilson war nicht die Art von Person, die der Congress beim Erlass von 18 U.S.C. §3006A(b) im Sinn hatte.


Dienstag, den 02. März 2010

Getwittertes Fallrecht: USA  

Aus den Bundesgerichten
.   Elyse v. Bridgeside Inc., Aufstockung von Schadensersatz nach Geschworenenspruch, 2nd Cir., 1. März 2010, http://bit.ly/9kb8tU

Media Technologies Licensing, Llc. v. The Upper Deck, Co., Obviousness im Patentrecht, CAFC, 1. März 2010, http://bit.ly/bKenTj

Kiyemba v. Obama, Strafrecht, Supreme Court of the United States, 1. März 2010, bei Decisions Today http://c.star.us

BNX Systems Corporation v. Nardolilli, Eingriff in IP/Geschaeftserwartung, 4th Cir., 1. März 2010, http://bit.ly/aGZ0Si
Immer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.