Das Berufungsgericht stützt sich dabei auf ein Urteil des Obersten Bundesgerichts aus dem Jahr 1935 im Fall Dimick v. Schiedt, 293 U.S. 474, 486-88 (1935). Das Oberste Bundesgericht der Vereinigten Staaten in Washington, DC erklärte dort den Antrag des Klägers auf Erhöhung des Schadensersatzes nach dem Geschworenenspruch, Additur, für den Fall, dass die ausgesprochene Summe inakzeptabel ist, für verfassungswidrig.
Dabei stütze es sich maßgeblich auf die Grundsätze des englischen Rechts zum Geschworenenverfahren, das 1791 mit der amerikanischen Verfassung adaptiert wurde. Bereits im englischen Recht existierte das Entscheidungsrecht der Jury, das dann auch verfassungsrechtlich im Seventh Amendment garantiert wurde und wird:
In suits at common law, where the value in controversy shall exceed twenty dollars, the right of trial by jury shall be preserved, and no fact tried by a jury shall be otherwise re-examined in any Court of the United States, than according to the rules of the common law.Würde man daher eine nachträgliche Erhöhung des Schadensersatzes zulassen, so würde dieses verfassungsrechtlich garantierte Jury-Recht unterlaufen. Der Supreme Court of the United States of America lässt Additur daher nur insoweit zu, wie es bereits im englischen Recht von 1791 existierte. Auch die Vorgehensweise der Senkung des Schadensersatzes nach dem Geschworenenspruch, Remittur, widerspricht grundsätzlich dem verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz des Jury Verdicts. Remittur wurde aber in einem Präzedenzfall im Jahre 1822 zugelassen und entspricht daher der gängigen amerikanischen prozessualen Praxis.
Der Additur-Antrag ist vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund und der Entscheidung des Obersten Bundesgerichts dementsprechend in den meisten Staaten und vor Bundesgerichten generell nicht erlaubt. Einige Staaten gestatten dennoch den Erhöhungsantrag nach dem Geschworenenspruch. Viele Staaten erlauben Additur auch dann, wenn der Beklagte dem erhöhten Betrag unter der Bedingung zustimmt, dass das Gericht den klägerischen Antrag auf ein neues Verfahren vor den Geschworenen zurückweist.