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Donnerstag, den 04. März 2010

Verfassung und Schadensersatz  

JN - Washington.   Im Rahmen des Berufungsurteils des Bundesberufungsgerichts für den Zweiten US-Bezirk Macsen Elyse v. Bridgeside Inc. et al, Az. 08-3430, lehnte das Gericht einen Antrag des Klägers auf Erhöhung der Schadensersatzsumme des Geschworenspruchs von $18.000 auf $227.057,96 unter anderem mit der Begründung ab, dass diese Vorgehensweise verfassungswidrig sei.

Das Berufungsgericht stützt sich dabei auf ein Urteil des Obersten Bundesgerichts aus dem Jahr 1935 im Fall Dimick v. Schiedt, 293 U.S. 474, 486-88 (1935). Das Oberste Bundesgericht der Vereinigten Staaten in Washington, DC erklärte dort den Antrag des Klägers auf Erhöhung des Schadensersatzes nach dem Geschworenenspruch, Additur, für den Fall, dass die ausgesprochene Summe inakzeptabel ist, für verfassungswidrig.

Dabei stütze es sich maßgeblich auf die Grundsätze des englischen Rechts zum Geschworenenverfahren, das 1791 mit der amerikanischen Verfassung adaptiert wurde. Bereits im englischen Recht existierte das Entscheidungsrecht der Jury, das dann auch verfassungsrechtlich im Seventh Amendment garantiert wurde und wird:
In suits at common law, where the value in controversy shall exceed twenty dollars, the right of trial by jury shall be preserved, and no fact tried by a jury shall be otherwise re-examined in any Court of the United States, than according to the rules of the common law.
Würde man daher eine nachträgliche Erhöhung des Schadensersatzes zulassen, so würde dieses verfassungsrechtlich garantierte Jury-Recht unterlaufen. Der Supreme Court of the United States of America lässt Additur daher nur insoweit zu, wie es bereits im englischen Recht von 1791 existierte. Auch die Vorgehensweise der Senkung des Schadensersatzes nach dem Geschworenenspruch, Remittur, widerspricht grundsätzlich dem verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz des Jury Verdicts. Remittur wurde aber in einem Präzedenzfall im Jahre 1822 zugelassen und entspricht daher der gängigen amerikanischen prozessualen Praxis.

Der Additur-Antrag ist vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund und der Entscheidung des Obersten Bundesgerichts dementsprechend in den meisten Staaten und vor Bundesgerichten generell nicht erlaubt. Einige Staaten gestatten dennoch den Erhöhungsantrag nach dem Geschworenenspruch. Viele Staaten erlauben Additur auch dann, wenn der Beklagte dem erhöhten Betrag unter der Bedingung zustimmt, dass das Gericht den klägerischen Antrag auf ein neues Verfahren vor den Geschworenen zurückweist.


Donnerstag, den 04. März 2010

Getwittertes Fallrecht: USA  

.   Aus den Bundesgerichten
Stacie Byers v. Intuit, elektronisches Steuererklärungskartell aus IRS & IT-Firmen rechtmäßig, 3rd. Cir., 3. März 2010, http://bit.ly/bU4hbc

Benedict v. Super Bakery, Inc., verweigerte Mitwirkung, Beweisausforschung, Sanktion, Markenrecht, CAFC, 3. März 2010, http://bit.ly/chwQtx

Flesner v. Bayer AG, Pharmaprodukthaftung, 8th Cir., 3. März 2010, http://bit.ly/9M9oUn

Ratner v. Federal Aviation Administration, Geschäftsreise, Strafe wg. Gefahrgut im Fluggepäck, 2nd Cir., 3. März 2010, http://bit.ly/9u6leM

Rosario Veiga v. World Meteorological Organisation, Immunität, 2nd Cir., 4. März 2010, http://bit.ly/afEzy5








CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.