Die long-arm statutes bilden ein Zusammenspiel mit dem 14. Verfassungszusatz zur Bundesverfassung, nach dem eine Person aus rechtsstaatlicher Sicht nicht befürchten soll, in einem Einzelstaat verklagt zu werden, zu dem sie keinerlei Beziehungen unterhält. Um dem Verfassungsgrundsatz gerecht zu werden, müssen die Personen daher die Mindestanforderungen der minimum Contacts erfüllen. Erforderlich sind nicht nur untergeordnete Handlungen des Beklagten in dem betreffenden Staat. Danach genügt beispielsweise, dass der Orangenhändler aus Florida seinem Versprechen, Orangen zu liefern, gegenüber seinem Vertragspartner in Montana nicht nachkommt. Der Orangenhändler kann dann in Montana verklagt werden.
In dem am 5. März 2010 entschiedenen Fall hatte das Bundesberufungsgericht für den elften US-Bezirk das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts aus Florida bestätigt, welches seine Zuständigkeit für den Rechtsstreit PVC Windoors, Inc. v. Babbitbay Beach Construction, N.V. et al., Az. 08-10401, abgelehnt hatte. Die Klägerin aus Florida verklagte eben dort fünf Unternehmen, mit denen sie Vertragsbeziehungen unterhielt. Die Beklagten sind allerdings in Saint Maarten, einer zwischen Frankreich und den Niederlanden geteilten Insel in der Karibik, in der britischen Nachbarinsel Anguilla sowie in Kentucky ansässig. Die Klägerin begehrte unter anderem Zahlung für die Lieferung von Fenstern und Türen zu einer der Inseln der Antillen. Sie begründete die Zuständigkeit des Gerichts in Florida damit, dass die Parteien bei ihr in Florida angerufen hätten.
Nach Auffassung des Gerichts sei dies jedoch ein so untergeordnetes Verhalten, dass es nicht den Anforderungen der minimum Contacts genüge. Im Unterschied zum Beispielsfall liegt der Erfüllungsort des Vertrages auch außerhalb des klägerischen Gerichtsbezirks.
Schwierig wird die Abgrenzung in den Fällen mit Internetbezug, in denen der Beklagte eine Internetseite unterhält. Sollen Ansprüche in einem anderen Staat als dem Sitz des Beklagten geltend gemacht werden, so ist dies dann zulässig, wenn die Seite nicht lediglich passiv ist, sondern den Austausch von Informationen ermöglicht. Im Staate des Internetnutzers kann jedenfalls oft dann geklagt werden, wenn von dort aus konkrete Geschäftsbeziehungen, wie die Bestellung von Artikeln, aufgenommen werden können. In diesem Fall sind die Handlungen des Beklagten im anderen Staat nicht nur von untergeordneter Rolle.