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Donnerstag, den 11. März 2010

Donnerstag, den 11. März 2010

Zahlungsansprüche ohne Gewerbeschein  

PM - Washington.   Nach deutschem Recht muss jeder Gewerbetreibende eine Anzeige über die Aufnahme seiner gewerblichen Tätigkeit abgeben. Zwar gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit, bestimmte Tätigkeiten bedürfen aber dennoch einer Genehmigung. Wird der Betreibende gleichwohl tätig, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die die §§143 ff. GewO regeln.

Das bedeutet aber nicht, dass vertragliche Ansprüche zwischen den Parteien nach §134 BGB nichtig sind. Auch wenn ein Gewerbetreibender eine Leistung ohne die entsprechende Erlaubnis erbringt, ist das Rechtsgeschäft daher gültig und der Anspruch auf Gegenleistung besteht weiterhin fort.

Das sieht das Recht von Michigan anders, wie das US-Bundesberufungsgericht für den sechsten Bezirk entschied. In dem knappen, doch lesenswerten Urteil Another Step Forward v. State Farm Mut. Auto. Ins. Co., Az. 09-1551, erörtert es die Frage, ob nur gültig lizensierte Pflegedienstleistungen einen Vergütungsanspruch begründen können. Da dem Berufungskläger die erforderliche Genehmigung fehlte, verneinte es den Anspruch.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.