In dem Verfahren United States of America v. Lee Almany, Az. 08-6027, wies das Bundesberufungsgericht für den sechsten US-Bezirk am 10. März 2010 das Verfahren wegen fehlerhafter Strafzumessung an die Eingangsinstanz zurück. Diese hatte Almany wegen des Besitzes von mindestens fünf Kilogramm Kokain mit Verkaufsabsicht und im Zusammenhang damit wegen Besitzes einer Schusswaffe zu zehn und fünf Jahren Gefängnis verurteilt.
Das Gericht sah sich hierzu gezwungen, da beide Einzelstrafen die verbindlichen Mindeststrafen für die Taten darstellten. Allerdings hatte das Gericht übersehen, dass der Waffenbesitz nach 18 USC §924(c)(1)(A) dann nicht mit der Mindeststrafe von fünf Jahren geahndet werden muss und insoweit Ermessensspielraum besteht, wenn daneben noch eine höhere Mindeststrafe verhängt wird.