×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 12. März 2010

Strafzumessung im US-Prozess

 
HS - Washington.   Ist der Angeklagte mehrerer Verstöße schuldig, werden in den USA die Einzelstrafen grundsätzlich addiert. So kann es anders als in Deutschland zu Strafen kommen, die deutlich höher als die menschliche Lebenserwartung ausfallen. Das Additionsprinzip gilt jedoch nicht uneingeschränkt.

In dem Verfahren United States of America v. Lee Almany, Az. 08-6027, wies das Bundesberufungsgericht für den sechsten US-Bezirk am 10. März 2010 das Verfahren wegen fehlerhafter Strafzumessung an die Eingangsinstanz zurück. Diese hatte Almany wegen des Besitzes von mindestens fünf Kilogramm Kokain mit Verkaufsabsicht und im Zusammenhang damit wegen Besitzes einer Schusswaffe zu zehn und fünf Jahren Gefängnis verurteilt.

Das Gericht sah sich hierzu gezwungen, da beide Einzelstrafen die verbindlichen Mindeststrafen für die Taten darstellten. Allerdings hatte das Gericht übersehen, dass der Waffenbesitz nach 18 USC §924(c)(1)(A) dann nicht mit der Mindeststrafe von fünf Jahren geahndet werden muss und insoweit Ermessensspielraum besteht, wenn daneben noch eine höhere Mindeststrafe verhängt wird.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER