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Donnerstag, den 18. März 2010

Vertragsschluss per E-Mail  

PM - Washington.   In der Entscheidung California Sun Tanning USA, Inc. v. Electric Beach, Inc. et al., Az. 08-4843, vom 11. März 2010 befasste sich das Bundesberufungsgericht für den dritten US-Bezirk mit der Frage, wie ein Vertrag im elektronischen Schriftverkehr zustande kommt.

Kläger und Beklagter hatten einen Franchise-Vertrag über ein Sonnenstudio geschlossen. Jahre später kam heraus, dass der Eigentümer des Unternehmens Electric Beach unrichtige Angaben über sein Einkommen machte und eine niedrigere Kommissionsgebühr als mit dem Kläger vereinbart entrichtete. Aus diesem Grunde bestand die Klägerin California Beach darauf, dem Beklagten das Sonnenstudio abzukaufen und den Franchise-Vertrag aufzulösen. Die Verkaufsverhandlungen fanden per E-Mail statt, ohne dass je eine abschließende schriftliche Übereinkunft getroffen wurde.

Das Gericht beruft sich zunächst auf die Entscheidung Channel Home Ctrs. v. Grossman et al., 795 F.2d 291, 289-99, und hält weiter an dem Grundsatz für Vertragsschlüsse unter dem Recht des Staates Pennsylvania fest:
The test for enforceability of an agreement is whether both parties have manifested an intention to be bound by its terms and whether the terms are sufficiently definite to be specifically enforced.
Nach dem Gericht sei der objektive Erklärungswert der Parteien entscheidend; der tatsächliche Wille spiele nur eine Nebenrolle. Es sei außerdem unerheblich, ob sie eine schriftliche Übereinkunft über ihre Vertragsbeziehung führten. Auch ein schriftlich nicht verfasster Vertrag sei daher rechtsbeständig, wenn Konsens über dessen Inhalt besteht.

Unter Heranziehung dieser Grundsätze entschied das Gericht zu Gunsten des Beklagten. Es lehnte die Berufung ab und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung.

Da die Klage als Leistungsklage auf specific Performance nach Equity-Recht beurteilt wird, ist es nicht verwunderlich, dass in der Entscheidung das Schriftformerfordernis nach dem Statute of Frauds nicht angesprochen wird. Nach diesem reichen getrennte Schriftstücke aus, um einen schriftlichen Vertrag zu bilden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.