In dem Verfahren United States of America v. Calvin Williams, Az. 09-1100, bestätigte das Bundesberufungsgericht für den achten US-Bezirk am 19. März 2010 das erstinstanzliche Urteil. Das Ausgangsgericht hatte das Verlangen des zu 144 Monaten Haft verurteilten Drogendealers nach Strafmaßreduzierung abgelehnt.
Aufgrund des nach Rule 11 (c)(1)(C) der Federal Rules of Criminal Procedure abgeschlossenen Deals wurde die Strafe im Jahr 2004 etwa 10% unter dem von den Richtlinien zur Strafzumessung, Sentencing Guidelines, festgelegten Mindestmaß festgesetzt. 2007 wurden diese Richtlinien jedoch dahingehend geändert, dass die aktuelle Mindeststrafe sogar noch unter der durch den damaligen Deal festgesetzten Mindeststrafe liegt.
Zwar kann nach 18 USC §3582(c)(2) das durch Urteil festgesetzte Strafmaß im Nachhinein verringert werden, wenn sich die Sentencing Guidelines ändern. Das half Williams im vorliegenden Verfahren jedoch nicht, da seine Strafe gerade nicht auf der unmittelbaren Anwendung der Richtlinien, sondern auf dem für alle Beteiligten verbindlichen Deal basierte.
Weiterführende Besonderheiten zur Strafzumessung im US-Prozess sind unter amrecht.com zusammengestellt.