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Mittwoch, den 24. März 2010

Beweiskraft von Umfragen im US-Prozess  

PM - Washington.   In der Sache DeKoven et al. v. Plaza Associates, Az. 05 C 5865, befasste sich das Bundesberufungsgericht für den siebten US-Bezirk am 17. März 2010 mit den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Umfragen, die als zulässiges Beweismittel dienen sollen.

Dem Urteil liegen zwei Class Actions wegen der Verletzung des Bundesinkassogesetzes zu Grunde, in denen die Berufungskläger die Ungenauigkeit von Mahnschreiben rügen. Dabei stützen sich die Kläger auf den Fair Debt Collection Practices Act, 15 USC §1692-1692p.

Die Kläger erhielten vom Inkassounternehmen mehrere Mahnungen. Sie boten den Schuldnern eine Zahlungssumme an, die deutlich unter der Forderung lag. Das Angebot war jedoch auf eine Frist von 35 Tagen begrenzt. Die Kläger behaupteten, der Wortlaut sei missverständlich; viele Empfänger verstünden die Schreiben als letzte außergerichtliche Zahlungsaufforderung, bevor es zu einem Prozess käme.

Um ihre Position zu untermauern, befragten Sachverständige der Klägerseite 160 Personen, wie diese die Mahnschreiben verstünden, und teilten sie in zwei Gruppen auf; eine wurde zu dem Originalschreiben befragt, die andere als Kontrollgruppe zu einem modifizierten Mahnschreiben, in dem die Frist nicht erwähnt wurde.

Unter Berufung auf die Federal Rule of Evidence 702, lehnte das erstinstanzliche Gericht das Survey als unzulässiges Beweismittel ab.
The members of the control group may well have been confused by the omission from the cropped letter of any reference to a deadline.
Hierauf bezieht sich auch das Bundesberufungsgericht für den siebten US-Bezirk, das die Umfrage als nutzlos abweist und die Berufung ablehnt.
The plaintiffs contend that Plaza Associates should have deleted the "valid for" paragraph. To prove this they conducted a survey. The survey, if it proves anything[…], proves the opposite of their claim.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.