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Donnerstag, den 25. März 2010

Denunzierende Webseite und Markenverstoß

 
.   Die Inhaber von cybertriallawyer.com und cybertriallawyer-sucks.com streiten vor dem Bundesgericht und dem einzelstaatlichen Gericht. Der Anwalt klagte zuerst im Staatsgericht wegen Diffamierung durch die zweite Webseite und der Verletzung seiner einzelstaatlich eingetragenen Marke. Der Gegner klagte im Bundesgericht auf Feststellung seiner Nichthaftung.

Das Bundesgericht wies die Klage ab. Das Bundesberufungsgericht des vierten US-Bezirks bestätigte das Nichteinmischungsergebnis am 24. März 2010: Bei Feststellungsklagen sollten die Bundesgerichte den einzelstaatlichen den Vortritt lassen und ein impliziertes Forum Shopping unterbinden.

Die Mindermeinung sieht in dieser Auffassung hingegen ein verzichtbares Wühlen in der Schatzkiste von Enthaltungsdoktrinen. Der Fall Riley v. Dozier Internet Law, PC et al., Az. 09-1044, gehöre vor den Federal Court, zumal der einzelstaatlichen Klage ein Anspruch nach dem bundesrechtlichen Lanham Act-Markengesetz innewohne.



Getwittertes Fallrecht: USA

 
.   Aus den Bundesgerichten
Paris Hilton v. Hallmark Cards, Berühmtheit auf Grußkarte, 9th Cir., 23. März 2010, http://bit.ly/aqCjUp

Poindexter v. Warner/Chappell Music, Inc., Musikurheberrechtsverletzung, 2nd Cir., 23. März 2010, http://bit.ly/bjsrtl

Mountain Bird Inc. v. Goodrich Corporation, Schadensersatzbegrenzung, 10th Cir., 23. März 2010, http://bit.ly/bPIemY

In Re: Refco, Inc., D+O Vers-Schutz erlischt für alle, wenn ein Dir. Kenntnis v. Fehler hat, 2nd Cir., 23. März 2010, http://bit.ly/beTrnn

In re Eugenia VI Venture Holdings, Ltd., Kreditvertrag, Treuebruch, 2nd Cir., 23. März 2010, http://bit.ly/9RemIR

United States Aid Funds, Inc. v. Espinosa, Insolvenz, US Supreme Court, 23. März 2010, http://bit.ly/be6b3A
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CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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