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Dienstag, den 30. März 2010

Gratis Disclaimer für Fotos auf See

 
.   Mandanten und Anwälte können so leicht aneinander vorbei reden. Durch die Klärung von Tatsachen, notfalls durch das Stellen auch dumm scheinender Fragen aus beiden Richtungen, findet man ein gemeinsames Faktenfundament.

Darauf kann der Jurist sein Doktrinen- und Paragrafenwerk bauen. Damit es nicht umfällt und die im Aktenvermerk dokumentierte Rechtswürdigung nicht missverstanden oder -braucht wird, empfehlen sich oft klarstellende Disclaimer, die nicht mit dem Wort Disclaimer beginnen müssen.

Für die Schiffsreise, auf der ein Fotoliebhaber fremde Fotos in einen Vortrag einbinden will und die Benutzung der Bildchen rechtlich absichern will, empfiehlt sich beispielsweise dieser Kurzvermerk: All of this assumes the cruise will remain within U.S. waters and the ship flies the American flag. Outside of the United States, other rules may apply.



Getwittertes Fallrecht: USA

 
.   Aus den Bundesgerichten
Anglo-Iberia v. Lodderhose, Staatsimmunität, 2nd Cir., 29. März 2010, http://bit.ly/ba5VEz

Girts v. Yanai, 3. Strafprozess wg. Mords an selber Gattin, 6th Cir., 29. März 2010, http://bit.ly/ai3SmR

Laughlin v. Nouveau Body+Tan, Erbausschlagg zw Vollstreckungsvereitlung nach Rufschadensklage, 5th Cir., 29. März 2010, http://bit.ly/aWxE4M

Wackman v. Rubsamen, rechtswidriger Eingriff in Erbschaftserwartung uvm, 5th Cir., 29. März 2010, http://bit.ly/bZ0sE5

Mid-Continent Cas. v. American Pride,Verteidigungspflicht d Versicherers Urheberrechtsverstoß, 11. Cir., 29. März 2010, http://bit.ly/b0wAB3

Cole v. Homier Distributing Company, Vertriebsvertrag am Ende: Rechtsfolgen in den USA, 8th Cir., 29. März 2010, http://bit.ly/9ye9ZK








CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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