Die Kanzlei verwandte auf der Werbewebseite einen Teil des Namens der Handelskette und verletzte ihre Markenrechte. Ohne die Liquidation hätte die Kanzlei möglicherweise nur mit ihrem Vermögen gehaftet, danach haften die beiden Partner persönlich mit ihrem gesamten Vermögen, entschied das Bundesberufungsgericht des fünften US-Bezirks am 1. April 2010 im Fall Evanston Insurance v. Chargois & Ernster, Az. 09-20261.
Die Kanzlei verwandte auf der Werbewebseite einen Teil des Namens der Handelskette und verletzte ihre Markenrechte. Ohne die Liquidation hätte die Kanzlei möglicherweise nur mit ihrem Vermögen gehaftet, danach haften die beiden Partner persönlich mit ihrem gesamten Vermögen, entschied das Bundesberufungsgericht des fünften US-Bezirks am 1. April 2010 im Fall Evanston Insurance v. Chargois & Ernster, Az. 09-20261.
Die Klägerin ist eine Franchisenehmerin der Beklagten und verkauft in mehreren Franchisefilialen in South Dakota Pizzen. Am 6. Mai 1997 vertrieb die Klägerin erstmalig unter dem Werbeslogan Hot N'Ready ein wöchentliches Pizza-Angebot, womit sie großen Erfolg hatte. Andere Franchisenehmer der Beklagten nutzten und präsentierten dieses Marketing-Konzept daher ebenfalls ab Ende 1997 unter dem Namen Hot-N-Ready. Basierend darauf entwarf die Beklagte 1999 Marketingmaterialien zum Hot-N-Ready-Konzept, die sie ihren Franchisenehmern - auch der Klägerin - zur Verfügung stellte. Im Jahr 2002 ließ die Beklagte die Marke Hot-N-Ready in den USA eintragen und gab als erstes Nutzungsdatum den 6. Mai 1997 an.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sah das Bundesberufungsgericht in der Markeneintragung kein betrügerisches Vorgehen. Das Gericht brauchte dabei nicht auf das Institut der Verwirkung, Laches, zurückzugreifen. Es konnte seine Entscheidung bereits mit einer Passage des Franchisevertrages in Kombination mit dem Lanham Act, 15 USC §1055, begründen. Denn nach dem Franchisevertrag der Parteien soll die Beklagte von allen Aktivitäten des Lizenznehmers, die mit dem Firmenansehen des Lizenzgebers verbunden sind, profitieren. Nach 15 USC §1055 kommt die Nutzung einer Marke durch eine verbundene Firma dem Antragsteller der Markeneintragung zu Gute.
2 Urteile im Supreme Court: Shady Grove Orthopedic Associates, P. A. v. Allstate Ins. Co., Padilla v. Kentucky, 31.3.2010, http://c.star.us/
Vemics, Inc. v. Meade, Auslegung des Vergleichsvertrags, 2nd Cir., 31. März 2010, http://bit.ly/9mmaL5
Duane Reade Inc. v. St. Paul Fire+Marine Insurance Company, Rechtskrafterstreckung, Res Judicata, 2nd Cir., 31.3.2010, http://bit.ly/9T9Agx
Airframe Systems v. Raytheon Co., Rechtskraftserstreckung im Urheberrecht auf Software, 1st Cir., 31. März 2010
Geographic Expeditions v. Estate of Lhotka, Schiedsklauselerzwingung im Bundesgericht, 9th Cir., 31. März 2010
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.