Anwaltswerbung mit Gegnerdomain
CK • Washington. Wieder einmal liquidieren Anwälte ihre Kanzlei und haften schließlich persönlich. Ihr Versicherer hatte mit einer Feststellungsklage die Nichteintrittspflicht wegen der Verwendung einer Marke einer beabsichtigten Massenbeklagten in der Werbung der Kanzlei als Domain erstritten, während die Handelskette, die mit durch die Webseitenwerbung generierten Klagen überzogen werden sollte, erst die Haftung und Schadensersatzpflicht der Kanzlei, dann die der Anwälte selbst erstritt.
Die Kanzlei verwandte auf der Werbewebseite einen Teil des Namens der Handelskette und verletzte ihre Markenrechte. Ohne die Liquidation hätte die Kanzlei möglicherweise nur mit ihrem Vermögen gehaftet, danach haften die beiden Partner persönlich mit ihrem gesamten Vermögen, entschied das Bundesberufungsgericht des fünften US-Bezirks am 1. April 2010 im Fall Evanston Insurance v. Chargois & Ernster, Az. 09-20261.
Die Kanzlei verwandte auf der Werbewebseite einen Teil des Namens der Handelskette und verletzte ihre Markenrechte. Ohne die Liquidation hätte die Kanzlei möglicherweise nur mit ihrem Vermögen gehaftet, danach haften die beiden Partner persönlich mit ihrem gesamten Vermögen, entschied das Bundesberufungsgericht des fünften US-Bezirks am 1. April 2010 im Fall Evanston Insurance v. Chargois & Ernster, Az. 09-20261.