CK • Washington. Ein System aus Hardware und Software denken sich zwei Schwager aus, und nach jahrelanger Arbeit ist ihr System fertig. Nachdem ein Programmierer die erste Softwareversion schrieb, entwickelte sie Schwager Byce nahezu völlig neu. Schwager Just gründet eine Gesellschaft, an der auch Byce Aktien hält. Geld gab es keins. Man verteilte Aktien untereinander.
Just kümmerte sich um das Geschäftliche und hielt alles Wichtige im Notizbuch fest. Schwager Byce löschte den Quellkode auf den Rechnern der Gesellschaft kurz vor einer Investorenpräsentation, als er einen erheblichen Unterschied zwischen den ihm und Just und Frau zugewiesenen Anteilen an der Corporation entdeckt.
Die Gesellschaft, JustMed, Inc., verklagte Byce, der den Quellkode mit einem Urheberrechtsvermerk zu seinen Gunsten versehen hatte, nachdem der ihm überlassene Kode noch den Vermerk zugunsten des Unternehmens trug. Wem gehört die Software?
Das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks in Kalifornien prüft zuerst, ob die Klage mit der Forderung auf Herausgabe und Schadensersatz wegen Geschäftsgeheimnisverletzung und Unterschlagung überhaupt vor das Bundesgericht gehört.
Das sind Ansprüche nach einzelstaatlichem Recht, für die das Bundesgericht nicht zuständig sein muss. Andererseits ist es für Urheberrechtsfragen zuständig, weil die Bundesverfassung die
Copyright-Kompetenz dem Bund zuschreibt. Die Würdigung der Forderungen hängt von der Prüfung des Bundesurheberrechts ab, entscheidet der
Court of Appeals am 5. April 2010, und daher darf der Prozess im Bundesgericht bleiben.
Das Gericht muss nun entscheiden, ob Byce zum Personal gehört oder selbständig für JustMed arbeitete. Mustergültig und lesenswert prüft es die Merkmale, die für die eine oder andere Rolle sprechen.
Dabei stützt es sich auch auf den Gedanken, dass ein Softwarehaus einen Programmierer langfristig bindet, während ein softwarefremdes Unternehmen ein kurzlebiges Projekt einem Außenseiter anvertraut, der ein Werk selbständig erstellt und an den Auftraggeber abliefert.
JustMed als Startup wollte die Software erstellen und langfristig mit dem Gesamtsystem weiterentwickeln. Dass Byce zuhause arbeitete und nur
gelegentlich beim Unternehmen vorbeischaute, deutet hingegen auf eine Selbständigkeit hin.
Andererseits liegt es in der Natur der Softwareentwicklung, dass sie jederzeit und überall ausgeübt werden kann, erkennt das Gericht. Dieser Faktor ist nicht ausschlaggebend, zumal JustMed Byce manchmal Vorgaben mitteilte, die er berücksichtigte.
Dem Umstand fehlender Steuer- und Sozialversicherungsmeldungen verleiht das Gericht wenig Gewicht. Für ein neues Kleinunternehmen sei die geldlose Vergütung nicht unüblich. Zudem ist die formalitätenfreie Dokumentierung von Vorgängen im Startup typisch - das erklärt auch das Notizbuch statt gescheiter Verträge und Buchhaltung.
Die Gesamtschau aller Faktoren bewegt das Gericht zur Annahme, dass Byce aus der Urheberrechtsperspektive angestellt und nicht selbständig war. Deshalb gehört der Quellkode dem Unternehmen, bestimmt es in Sachen
JustMed, Inc. v. Byce, Az. 07-35861.