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Freitag, den 16. April 2010

Geheimnis gelüftet - NDA verpufft  

.   Alles Wertvolle, was nicht offengelegt wird, eignet sich im Prinzip als Geschäftsgeheimnis und kann durch ein NDA geschützt werden. Der Geheimnisschutz in den USA reicht für Trade Secrets sehr weit.

Und ein Non-Disclosure Agreement oder Confidentiality Agreement ist billiger als die Anmeldung eines Patents oder die Eintragung eines Urheberrechts. Über das NDA kann man trotzdem mit dem Geheimnis Geschäfte machen: Beispielsweise kommt in jeden Softwarekundenvertrag die Geheimhaltungsklausel - fertig. Keine Offenlegung des Quellkodes im Urheberrechtsamt und doch perfekter Schutz.

Beliebt ist das NDA beim Vermarkten einer Geschäftsidee. Erst das NDA, dann die Offenlegung lautet der Grundsatz. Das NDA ist unverzichtbar. Die umgekehrte Reihenfolge lässt die Wirkung des NDA verpuffen, wie das Urteil in Take it Away, Inc. v. The Home Depot, Inc., Az. 09-1336, des Bundesberufungsgerichts des ersten US-Bezirks vom 15. April 2010 in einer schönen Schilderung bestätigt.


Freitag, den 16. April 2010

Getwittertes Fallrecht: USA  

.   Aus den Bundesgerichten
Take It Away, Inc. v. Home Depot, Inc., vorzeitiges Offenbaren=>nutzloses NDA =>Fehlschlag, 1st Cir., 15.4.2010, http://bit.ly/cPmM8t

Blankenship, Jr. v. USA Truck, Verhandlungsbetrug: Vertragsnichtigkeit ex tunc/ab initio, 8th Cir., 15.4.2010, http://bit.ly/awC1jT

Altheimer&Gray, Wer ist Kanzleipartner im Konkurs? Urteil v. Easterbrook verdient Literaturpreis, 7th Cir., 15.4.2010, http://bit.ly/bQd1X8

American Booksellers Foundation v. Ted Strickland, Jugendschutz, Meinungsfreiheit, EKommunikation, 6th Cir., 15.4.2010, http://bit.ly/9luLx1







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.