CK • Washington. Nestle USA gelang als Beklagter die Verweisung einer Spamklage aus dem einzelstaatlichen Gericht ins Bundesgericht. Dort folgte am 15. April 2010 die Abweisung des einzigen bundesrechtlichen Anspruchs.
Die Klägerin, scheinbar ein Unternehmen aus der Werbebranche, hatte neben Ansprüchen einzelstaatlichen Rechts eine Verletzung der Spamabwehrbestimmungen des bundesrechtlichen CANSPAM-Gesetzes gerügt.
Der
United States District Court for the District of Columbia wies diesen Anspruch
in Sachen RJ Production Company d/b/a Digimedia v. Nestle USA, Inc. et al., Az. 10-0584, ab. Als Grund nannte er die mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin. Sie betreibe keinen Internetzugangsdienst; nur solche Dienste seien aktivlegitimiert. Der CANSPAM Act ermögliche seine Durchsetzung ansonsten nur über das Verbraucherschutzamt des Bundes, der
Federal Trade Commission, und über Ämter der Einzelstaaten.
Damit bewegt sich das Gericht im Fahrwasser des Bundesberufungsgerichts des neunten US-Bezirks in San Francisco, das in Sachen
Gorden v. Virtumundo, Inc., 575 F.3d 1040 (2009) die Frage der Aktivlegitimation im Hinblick auf Verbraucherrechte geprüft hatte.
Die Entscheidung schließt mit der Rückverweisung der verbleibenden Ansprüche nach einzelstaatlichem Recht an den
DC Superior Court. Die Begründung bleibt bei den Tatsachen und Parteibehauptungen wenig aussagekräftig, doch scheint der Fall eine unglückliche Werbebeziehung zu betreffen.