Die Klägerin, scheinbar ein Unternehmen aus der Werbebranche, hatte neben Ansprüchen einzelstaatlichen Rechts eine Verletzung der Spamabwehrbestimmungen des bundesrechtlichen CANSPAM-Gesetzes gerügt.
Der United States District Court for the District of Columbia wies diesen Anspruch in Sachen RJ Production Company d/b/a Digimedia v. Nestle USA, Inc. et al., Az. 10-0584, ab. Als Grund nannte er die mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin. Sie betreibe keinen Internetzugangsdienst; nur solche Dienste seien aktivlegitimiert. Der CANSPAM Act ermögliche seine Durchsetzung ansonsten nur über das Verbraucherschutzamt des Bundes, der Federal Trade Commission, und über Ämter der Einzelstaaten.
Damit bewegt sich das Gericht im Fahrwasser des Bundesberufungsgerichts des neunten US-Bezirks in San Francisco, das in Sachen Gorden v. Virtumundo, Inc., 575 F.3d 1040 (2009) die Frage der Aktivlegitimation im Hinblick auf Verbraucherrechte geprüft hatte.
Die Entscheidung schließt mit der Rückverweisung der verbleibenden Ansprüche nach einzelstaatlichem Recht an den DC Superior Court. Die Begründung bleibt bei den Tatsachen und Parteibehauptungen wenig aussagekräftig, doch scheint der Fall eine unglückliche Werbebeziehung zu betreffen.
Perdue v. Kenny A., Erfolgshonorar exzessiv, neue Kriterien, Supreme Court der USA, 21.4.2010, Decisions Today: http://c.star.us/#sct
Jerman v. Carlisle, McNellie, Rini, Kramer & Ulrich LPA, hohe Inkassobürden, Supreme Court, 21.4.2010, Decisions Today: http://bit.ly/chvK9C
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Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.