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Dienstag, den 27. April 2010

Achtung der Menschenrechte als Anspruch

 
JN - Washington.   Reflecting on a Transatlantic Relationship That We Want to Have Rather Than What "Is" lautete der Titel der Rede von Dr. Wolfgang Gerhardt, Mitglied des deutschen Bundestags und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Friedrich Naumann Stiftung in Washington, D.C., zu welcher der Leiter der Friedrich Naumann Foundation in Washington, D.C., Claus Gramckow, am 27. April 2010 einlud.

Neben Stellungnahmen zu den aktuellen internationalen Angelegenheiten, wie dem Nahostkonflikt und der immer noch gegenwärtigen Debatte um einen eigenen sicheren israelischen Staat, dem Verhältnis von Europa und Russland sowie der Trennung von Staat und Religion in westlichen Ländern im Gegensatz zu zahlreichen anderen Ländern, legte Dr. Gerhardt einen besonderen Schwerpunkt auf die Problematik des Mangels an Menschenrechten insbesondere in China.

Der Redner verdeutlichte, dass aus seiner Sicht China bis zum heutigen Zeitpunkt noch keine Demokratie lebe und begründete dies damit, dass die Menschenrechte dort weiterhin kein Thema seien. Angesichts der fortwährenden Aktualität dieser Problematik und der stetigen Zensur der Presse und des Internet brachte Dr. Gerhardt damit ein höchst brisantes Thema zur Sprache. Entsprechend dem Titel der Rede verlieh er seiner Hoffnung Ausdruck, dass sich dies in der Zukunft - auch durch den Einfluss und das Einwirken westlicher Staaten auf China - ändern und Menschenrechte künftig ausreichend geachtet werden.

Nicht zu kurz kam ferner die noch immer die westliche Welt beschäftigende Finanzkrise und die juristisch höchst kontrovers diskutierte Frage der Regulierung von Banken durch die jeweiligen Staaten. Gerhardt erörterte, dass aus seiner Sicht der Staat kein besserer Bankier sei und lehnte eine rein staatliche Lösung ab.



Zustellung im US-Recht

 
.   Ohne Zustellung gibt es keine Zuständigkeit - und im internationalen Verkehr kann sie Monate dauern.

Die Gefahr einer Fristversäumnis und die Option der Fristverlängerung erörtert das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 26. April 2010 im Urteil zu Counter Terrorist Group US v. New York Magazine, Az. 08-4355.

Im Kern läuft die kurz begründete, leicht lesbare Entscheidung auf zwei Punkte hinaus: Erstens muss ein Kläger ernsthafte Anstrengungen unternehmen, die Zustellung in der 120-Tagesfrist des amerikanischen Bundesprozessrechts zu bewerkstelligen. Zweitens liegt eine Fristverlängerung ganz im Ermessen des Gerichts.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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