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Mittwoch, den 28. April 2010

Geschäftsgeheimnisschutz verjährt!

 
JN - Washington.   Fünf Jahre nach Kenntnis von der Veruntreuung von Geschäftsgeheimnissen kann der Betroffene keinen gerichtlichen Schutz mehr geltend machen.

Nach dem Recht von Texas, welches das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks im Fall John P. Gillig and Triple Tee Golf, Inc. v. Nike, Inc., Az. 09-1415, anzuwenden hatte, ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Trade Secrets, durch eine drei-Jahresfrist begrenzt.

Zwar lassen texanische Gerichte die Hemmung der Verjährung zu, wenn Unklarheiten über den Geschäftsgeheimnisinhaber bestehen. Diese Voraussetzungen, so entschied der United States Court of Appeals for the Federal Circuit in Washington, DC am 20. April 2010, lagen aber nicht vor.

Zwar klagte zunächst tatsächlich Triple Tee rechtzeitig allein; die Klage wurde abgewiesen, da John P. Gillig und nicht Triple Tee der Geschäftsgeheimnisinhaber war. Gillig hätte nach Auffassung des Gerichts aber bei einem gewissenhafterem Vorgehen wissen können, dass er der Geschäftsgeheimnisinhaber ist.



Getwittertes Fallrecht: USA

 
.   Aus den Bundesgerichten
Bundesrecht bricht ausnahmsweise US-Staatsrecht, Rodriguez v. Wet Ink, 10th Cir., 26.4.2010, http://bit.ly/a5FtBK

Kuh im Park, Verwaltungsverfahrensrecht in den USA, Fence Creek Cattle Company v. USFS, 9th Cir., 26.4.2010, http://bit.ly/bMjdm1

Patentverletzung, Medtronic Navigation, Inc. v. Brainlab Medizinische Computersysteme GmbH, CAFC, 26.4.2010, http://bit.ly/cxMD0o

Klagezustellungsfrist und Ausnahme: Counter Terrorist Group US v. New York Magazine, 2nd Cir., 26.4.2010, http://bit.ly/bUznWJ







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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