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Donnerstag, den 29. April 2010

Gemüsepampe mit Seinfeld

 
.   Wie bringt man Kinder zum Gemüseverzehr, wenn sie kein Grünzeug mögen? Indem man es ihnen unterschmuggelt oder püriert. Diese Idee genießt keinen urheberrechtlichen Schutz.

Kein Wunder, dass Missy Chase Lapine und The Sneaky Chef, Inc. ihre Klage gegen Jerry Seinfeld und seinen Klan verloren, die Seinfelds bunten Abklatsch ihres lehrreichen Kochbuches über Gemüse und Ernährung sowie Püriertricks nach Urheber- und Markenrecht rügte.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks erklärte die Abweisung im Fall Lapine v. Seinfeld, Az. 09-4423, am 28. April 2010 kurz und klar. Allgemein bekannte Konzepte mit einer andersartigen Umsetzung lösen keine Verletzung des Copyright Act aus, bestimmte es.

Auch markenrechtlich gewann Seinfeld. Beide Kochbücher zeigen zwinkernde Frauen mit Möhren. Das Untergericht durfte sich darauf beschränken, die mangelnde Ähnlichkeit der Darstellungen - ohne weitere Prüfung von Verletzungsmerkmalen - festzustellen, erklärt die Berufungsbegründung. Für einen Verwässerungsschutz bestehe erst recht keine Veranlassung, schließt sie.



Getwittertes Fallrecht: USA

 
.   Aus den Bundesgerichten
2 Urteile im Supreme Court: Stolt-Nielsen SA v. AnimalFeeds Int'l Corp., Merck & Co v Reynolds, 27.4.2010, Decisions Today http://c.star.us

Liefer- u. Produkthaftung falsche Bohrturmschrauben, Chevron USA Inc v. Aker Maritime Inc, 5th Cir., 27.4.2010, http://bit.ly/amZDiO

Falscher Ellbogenersatz + Verschleiß: Produkt- oder Arzthaftung? Primiano v. Howmedica Osteonics, 9th Cir., 27.4.2010, http://bit.ly/cGq8YC

Bestandsschutz im US-Recht, 600 Marshall Entertainment Concepts LLC v. The City of Memphis, 27.4.2010, http://bit.ly/aajYSD







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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