Kino für Blinde und Taube
CK • Washington. Kinobetreiber dürfen sich nicht darauf verlassen, Blinden und Tauben keine alternativen Erfahrungsmedien anbieten zu müssen. Das Bundesrecht schreibt ihnen zwar zum Behindertenschutz keine bestimmte technische Lösung vor.
Andererseits greift keine automatische Befreiung, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks am 30. April 2010 im Fall State Of Arizona et al. v. Harkins Amusement Enterprises, Inc. et al., Az. 08-16075. Der konkrete Anspruch nimmt damit die Hürde der Schlüssigkeitsprüfung.
Das Untergericht muss nun über eine Antragsänderung sowie Einwendungen entscheiden, bevor in der nächsten Phase des Prozesses geprüft wird, ob und welche der vorhandenen technischen Hilfsmittel vom Kinobetreiber gefordert werden können.
Andererseits greift keine automatische Befreiung, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks am 30. April 2010 im Fall State Of Arizona et al. v. Harkins Amusement Enterprises, Inc. et al., Az. 08-16075. Der konkrete Anspruch nimmt damit die Hürde der Schlüssigkeitsprüfung.
Das Untergericht muss nun über eine Antragsänderung sowie Einwendungen entscheiden, bevor in der nächsten Phase des Prozesses geprüft wird, ob und welche der vorhandenen technischen Hilfsmittel vom Kinobetreiber gefordert werden können.