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Montag, den 03. Mai 2010

Kino für Blinde und Taube  

.   Kinobetreiber dürfen sich nicht darauf verlassen, Blinden und Tauben keine alternativen Erfahrungsmedien anbieten zu müssen. Das Bundesrecht schreibt ihnen zwar zum Behindertenschutz keine bestimmte technische Lösung vor.

Andererseits greift keine automatische Befreiung, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks am 30. April 2010 im Fall State Of Arizona et al. v. Harkins Amusement Enterprises, Inc. et al., Az. 08-16075. Der konkrete Anspruch nimmt damit die Hürde der Schlüssigkeitsprüfung.

Das Untergericht muss nun über eine Antragsänderung sowie Einwendungen entscheiden, bevor in der nächsten Phase des Prozesses geprüft wird, ob und welche der vorhandenen technischen Hilfsmittel vom Kinobetreiber gefordert werden können.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.