Dem Handelsvertreter kündigte der Hersteller ohne vertraglich vereinbarten Grund. Damit fand die Ausgleichsanspruchsregelung des Vertrages Anwendung, bestimmte das Bundesberufungsgericht des sechsten US-Bezirks am 7. Mai 2010.
Das Gericht erörterte auch die Frage, ob der Vertreter Kommissionsansprüche aus Lieferungen in sein Exklusivgebiet hinein beanspruchen darf, für die er die Aufträge nicht selbst beschaffte. Dabei spielt die vom Gericht gerügte, unklare Ausformulierung des Vertrags ohne anwaltlichen Beistand eine für beide Parteien schädliche Rolle.
Schließlich erörtert das Gericht die Anwendbarkeit des Gesetzes von Michigan zum Handelsvertreterschutz. Es sieht eine Verdopplung nichtgezahlter Kommissionen vor. Darum geht es beim Ausgleichanspruch am Ende der Vertragsbeziehung jedoch nicht, bestimmt der United States Court of Appeals for the Sixth Ciruit.