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Dienstag, den 11. Mai 2010

USA-Handelsvertreter mit Ausgleichsanspruch  

.   Einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch wie nach dem HGB kennt das amerikanische Recht in den meisten einzelstaatlichen Regelungen nicht - und der Bund ist dafür nicht zuständig. Vertraglich können Hersteller und Vertreter einen solchen Anspruch jedoch vereinbaren. So geschah es im Fall Profit Pet v. Arthur Dogswell, LLC, Az. 09-1228.

Dem Handelsvertreter kündigte der Hersteller ohne vertraglich vereinbarten Grund. Damit fand die Ausgleichsanspruchsregelung des Vertrages Anwendung, bestimmte das Bundesberufungsgericht des sechsten US-Bezirks am 7. Mai 2010.

Das Gericht erörterte auch die Frage, ob der Vertreter Kommissionsansprüche aus Lieferungen in sein Exklusivgebiet hinein beanspruchen darf, für die er die Aufträge nicht selbst beschaffte. Dabei spielt die vom Gericht gerügte, unklare Ausformulierung des Vertrags ohne anwaltlichen Beistand eine für beide Parteien schädliche Rolle.

Schließlich erörtert das Gericht die Anwendbarkeit des Gesetzes von Michigan zum Handelsvertreterschutz. Es sieht eine Verdopplung nichtgezahlter Kommissionen vor. Darum geht es beim Ausgleichanspruch am Ende der Vertragsbeziehung jedoch nicht, bestimmt der United States Court of Appeals for the Sixth Ciruit.


Dienstag, den 11. Mai 2010

Getwittertes Fallrecht: USA  

.   Aus den Bundesgerichten
Piercing the Corporate Veil - Durchgriffshaftung, R & R Ready Mix v. Todd Freier, 8th Cir., 10. Mai 2010, http://bit.ly/du0PN1

Vergleichsvollstreckung f. patentierte Film-Filter, Nissim Corp. v. Clearplay, Inc., CAFC, 10. Mai 2010, http://bit.ly/bIGiV7

Ausführliche Verbotsverfügung im Markenrecht, Explorica, Inc. v. Elderhostel, Inc. d/b/a Exploritas, DCMA, 6. Mai 2010, http://bit.ly/bJx5Od

Im falschen US-Bezirk verklagt, Patent Rights Protection Group v. Video Gaming Technologies, CAFC, 10. Mai 2010, http://bit.ly/9B3qq5







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.