Am 12. Mai 2010 gelang Apple und anderen beklagten Unternehmen beispielsweise nicht die Verweisung aus einem gefürchteten texanischen Bundesgericht mit wenig Bezug zu den beklagten Unternehmen in einen Gerichtsbezirk, zu dem der Streitfall nach ihrer Auffassung einen deutlicheren Bezug aufweist.
Die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des Bundesbezirks in Sachen In re Apple Inc. et al., Az. 10-M932, erfolgte allerdings auf einen extrem seltenen Antrag hin, der das Obergericht gezwungen hätte, das Untergericht zu diskreditieren, nämlich einen Mandamus-Antrag.
Das Klägerunternehmen hatte seinen Unternehmenssitz in Texas erst zwei Monate vor der Klageinreichung bezogen. Seine zuständigkeitsrelevante Anwesenheit in Texas sah das Gericht jedoch ausdrücklich nicht als Fiktion an. Die verfahrenserheblichen Klägerbeweise befinden sich auch in Texas.
Hingegen konnten die Antragsteller keinen eigenen Bezug zum von ihnen gewünschten Zielforum in Massachusetts behaupten. Lediglich parteifremde Zeugen, die auch mit Videotechnik vernommen werden können, befinden sich dort. Das überwiegende Interesse an der Rechtsanwendung im Heimatstaat des Klägers konnten die Beklagten nicht überzeugend widerlegen.
Eine besonders hohe Messlatte ist an die Prüfung der Fehlerhaftigkeit der untergerichtlichen Entscheidung beim Mandamus-Antrag anzulegen, erklärte der United States Court of Appeals for the Federal Circuit in der US-Hauptstadt Washington, DC.
Sicherlich komme dem Unternehmenssitz in Texas wenig Gewicht zu, zumal er in der Kanzlei des klägerischen Prozessanwalts angesiedelt sei. Andererseits hätten die Antragsteller keine gewichtigeren Gründe für die Verweisung ans Zielgericht dargelegt. Ein gravierender Fehler des Untergerichts sei deshalb hier nicht zu berichtigen.