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Freitag, den 14. Mai 2010

Apple verliert Verweisung aus Texas  

.   Entgegen landläufiger deutscher Meinung ziehen US-Gerichte nicht alle Streitfälle an sich, wie die Berichte im German American Law Journal - US-Recht auf Deutsch immer wieder anhand aktueller Rechtsprechung belegen. Doch lassen sich auch Nachweise für die deutsche Kritik finden.

Am 12. Mai 2010 gelang Apple und anderen beklagten Unternehmen beispielsweise nicht die Verweisung aus einem gefürchteten texanischen Bundesgericht mit wenig Bezug zu den beklagten Unternehmen in einen Gerichtsbezirk, zu dem der Streitfall nach ihrer Auffassung einen deutlicheren Bezug aufweist.

Die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des Bundesbezirks in Sachen In re Apple Inc. et al., Az. 10-M932, erfolgte allerdings auf einen extrem seltenen Antrag hin, der das Obergericht gezwungen hätte, das Untergericht zu diskreditieren, nämlich einen Mandamus-Antrag.

Das Klägerunternehmen hatte seinen Unternehmenssitz in Texas erst zwei Monate vor der Klageinreichung bezogen. Seine zuständigkeitsrelevante Anwesenheit in Texas sah das Gericht jedoch ausdrücklich nicht als Fiktion an. Die verfahrenserheblichen Klägerbeweise befinden sich auch in Texas.

Hingegen konnten die Antragsteller keinen eigenen Bezug zum von ihnen gewünschten Zielforum in Massachusetts behaupten. Lediglich parteifremde Zeugen, die auch mit Videotechnik vernommen werden können, befinden sich dort. Das überwiegende Interesse an der Rechtsanwendung im Heimatstaat des Klägers konnten die Beklagten nicht überzeugend widerlegen.

Eine besonders hohe Messlatte ist an die Prüfung der Fehlerhaftigkeit der untergerichtlichen Entscheidung beim Mandamus-Antrag anzulegen, erklärte der United States Court of Appeals for the Federal Circuit in der US-Hauptstadt Washington, DC.

Sicherlich komme dem Unternehmenssitz in Texas wenig Gewicht zu, zumal er in der Kanzlei des klägerischen Prozessanwalts angesiedelt sei. Andererseits hätten die Antragsteller keine gewichtigeren Gründe für die Verweisung ans Zielgericht dargelegt. Ein gravierender Fehler des Untergerichts sei deshalb hier nicht zu berichtigen.


Freitag, den 14. Mai 2010






CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.