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Donnerstag, den 20. Mai 2010

Twittererklärte Urteile im US-Recht  

.   Neueste Entscheidungen
Markenverwässerung nach Gesetzesänderung, V Secret Catalogue, Inc. v. Victor Moseley, 6th Cir., 19. Mai 2010, http://bit.ly/9efAuY

Strafanzeige keine unerlaubte Handlung mit Schadensersatzanspruch, Okoi v. El Al Israel Airl., 2nd Cir., 19. Mai 2010, http://bit.ly/9KqPHD

Durchsetzung des Insider-Trading-Verbots nach Vergleich, Dollar General Corp. v. Burr, 6th Cir., 19. Mai 2010, http://bit.ly/bwE08M

Haftung bei Kreditkartenvertrag zugunsten Dritter, Edwards v. Wells Fargo & Co., 9th Cir., 19. Mai 2010, http://bit.ly/bWeRgt

Kopierter Kode, Emulation, Geschäftsgeheimnisschutz, Olmstead, Inc. v. CU Interface, LLC, 6th Cir., 19. Mai 2010, http://bit.ly/b8ZxX7


Donnerstag, den 20. Mai 2010

Amerika lacht über deutsches Recht  

.   In Deutschland wird über Exzesse amerikanischen Rechts gewitzelt. Falsches und Vorläufiges wird für bare Münze genommen.

Umgekehrt denkt man in den USA oft, in Deutschland gelte keine Unschuldsvermutung, und was nicht ausdrücklich erlaubt sei, sei verboten.

Dazu passen gegenwärtig die Witze über die BGH-Entscheidung zum WLan. Das BBC berichtete vom Urteil wie von einer Strafsache und ließ einen englischen Strafverteidiger kommentieren. Amerika übernahm die BBC-Berichterstattung und glaubt nun - dank Berichten in den Nachrichten wie in Witzprogrammen, - dass man in Deutschland eine Strafe von 100 Euro für das offene WLan-Gerät zahlen muss.

Zwar ist das Urteil aus US-Sicht schon deswegen anzuzweifeln, weil es das Konzept einer Abmahnung mit GoA-Gebührenerstattungsschuld in den USA nicht gibt und zudem die Haftungsbefreiung für Provider gilt, die auch bei einem WLan wirken sollte. Andererseits erschwert der falsche Bericht des BBC die Aufklärung der Amerikaner über deutsches Recht.

Nachtrag: TransBlawg hat die Entwicklung der Fehldarstellung genauer untersucht und veröffentlichte am 20. Mai 2010 wertvolle Klarstellungen. Unter anderem kam der erste Bericht aus den USA und wurde von BBC ausgewertet; desweiteren war der Kommentator kein Strafverteidiger, sondern englischer IP-Spezialist.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.