Markenverwässerung nach Gesetzesänderung, V Secret Catalogue, Inc. v. Victor Moseley, 6th Cir., 19. Mai 2010, http://bit.ly/9efAuY
Strafanzeige keine unerlaubte Handlung mit Schadensersatzanspruch, Okoi v. El Al Israel Airl., 2nd Cir., 19. Mai 2010, http://bit.ly/9KqPHD
Durchsetzung des Insider-Trading-Verbots nach Vergleich, Dollar General Corp. v. Burr, 6th Cir., 19. Mai 2010, http://bit.ly/bwE08M
Haftung bei Kreditkartenvertrag zugunsten Dritter, Edwards v. Wells Fargo & Co., 9th Cir., 19. Mai 2010, http://bit.ly/bWeRgt
Kopierter Kode, Emulation, Geschäftsgeheimnisschutz, Olmstead, Inc. v. CU Interface, LLC, 6th Cir., 19. Mai 2010, http://bit.ly/b8ZxX7
Umgekehrt denkt man in den USA oft, in Deutschland gelte keine Unschuldsvermutung, und was nicht ausdrücklich erlaubt sei, sei verboten.
Dazu passen gegenwärtig die Witze über die BGH-Entscheidung zum WLan. Das BBC berichtete vom Urteil wie von einer Strafsache und ließ einen englischen Strafverteidiger kommentieren. Amerika übernahm die BBC-Berichterstattung und glaubt nun - dank Berichten in den Nachrichten wie in Witzprogrammen, - dass man in Deutschland eine Strafe von 100 Euro für das offene WLan-Gerät zahlen muss.
Zwar ist das Urteil aus US-Sicht schon deswegen anzuzweifeln, weil es das Konzept einer Abmahnung mit GoA-Gebührenerstattungsschuld in den USA nicht gibt und zudem die Haftungsbefreiung für Provider gilt, die auch bei einem WLan wirken sollte. Andererseits erschwert der falsche Bericht des BBC die Aufklärung der Amerikaner über deutsches Recht.
Nachtrag: TransBlawg hat die Entwicklung der Fehldarstellung genauer untersucht und veröffentlichte am 20. Mai 2010 wertvolle Klarstellungen. Unter anderem kam der erste Bericht aus den USA und wurde von BBC ausgewertet; desweiteren war der Kommentator kein Strafverteidiger, sondern englischer IP-Spezialist.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.