Lügnerbehauptung: Keine IP-Herausgabe
CK • Washington. Nur wegen der Beschuldigung als Lügner und Aktienbetrüger hat der Betroffene keinen Anspruch auf Herausgabe der IP-Anschrift durch den Internet-Dienstleister des anonymen Verfassers, entschied das erstinstanzliche Bundesgericht in Kalifornien in der Rechtshilfesache USA Technologies, Inc. v. John Doe aka Stokklerk, Az. C09-80275, am 17. Mai 2010.
Yahoo als Dienstleister hatte den eigenen anonymen Kunden unterrichtet, dass der Kläger im Diffamierungsverfahren an der Ostküste mittels einer gerichtlichen Anordungen die Offenlegung der IP-Anschrift forderte.
Der Kunde konnte gegen die Anordnung vorgehen. Selbstverständlich haftet Yahoo als Dienstleister nicht für die Erklärungen des Kunden. Ein auch im deutschen Recht bekanntes, jedoch seltener berücksichtigtes Haftungsprivileg schützt den Dienstleister. Der Verfasser selbst genießt die Meinungsfreiheit auch bei übertreibenden Darstellungen, beschied das Gericht in San Francisco.
Yahoo als Dienstleister hatte den eigenen anonymen Kunden unterrichtet, dass der Kläger im Diffamierungsverfahren an der Ostküste mittels einer gerichtlichen Anordungen die Offenlegung der IP-Anschrift forderte.
Der Kunde konnte gegen die Anordnung vorgehen. Selbstverständlich haftet Yahoo als Dienstleister nicht für die Erklärungen des Kunden. Ein auch im deutschen Recht bekanntes, jedoch seltener berücksichtigtes Haftungsprivileg schützt den Dienstleister. Der Verfasser selbst genießt die Meinungsfreiheit auch bei übertreibenden Darstellungen, beschied das Gericht in San Francisco.