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Dienstag, den 25. Mai 2010

Ausnahme von der American Rule  

.   Jede Partei ist im US-Prozess für die eigenen Kosten verantwortlich, lautet der Grundsatz der American Rule. Billig sind die Gerichtskosten, teuer die Anwaltshonorare und Auslagen wie $2000 pro Tag für den Protokollführer reißen auch Löcher in die Taschen.

Ausnahmen sind daher motivierend: Der Kläger hofft nicht nur auf ein positives Urteil, sondern auch die Erstattung der Kosten. Beklagte hegen dieselbe Hoffnung, doch werden besonders Unternehmen mit aussichtlosen und doch noch teuer zu verteidigenden Klagen überzogen, und die Erstattung läuft bei vermögenslosen Klägern leicht ins Leere.

Wenn die Erstattungsausnahme ausgeweitet wird, bedeutet sie ein zweischneidiges Schwert. Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC dehnte die Erstattungsregel als Ausnahme von der American Rule am 24. Mai 2010 im Fall Hardt v. Reliance Standard Life Ins. Co., Az. 09-448, gegen ein Unternehmen aus. Die Begründung ist lesenswert und über den konkreten pensionsrechtlichen Prozess hinaus lehrreich.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.