• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 02. Juni 2010

Reden um Schweigen zu dürfen?  

GKM - Washington.   In einer knappen 5:4-Entscheidung kam der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, D.C. am 1. Juni 2010 zu dem Ergebnis, dass Ermittlungsbeamte eine Beschuldigtenvernehmung nicht abbrechen müssen, wenn der Beschuldigte, über sein Recht zu Schweigen belehrt, dann einfach schweigt. Um wirksam von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, muss der Beschuldigte vielmehr diese Absicht ausdrücklich äussern.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der Beschuldigte der Tötung eines Mannes verdächtigt und nach erfolgter Belehrung vernommen worden. Obwohl der Beschuldigte keine Antworten gab, befragten ihn die Beamten weiter. Nach drei Stunden stellten die Beamten dem Beschuldigten die Frage, ob er an Gott glaube. Er bejahte. Ob er Gott bereits für die Tötung des Mannes um Vergebung gebeten habe? Der Beschuldigte bejahte abermals.

Diese Äußerungen wurden im Hauptverfahren als Geständnis verwertet und trugen maßgeblich zur Verurteilung bei.

Mit seinen Antworten habe der Beschuldigte auf sein Schweigerecht verzichtet, lautete die Mehrheitsbegründung des Supreme Court in Sachen Berghuis v. Thompkins, Az. 08-1470. Ein solcher Verzicht müsse nicht vor der Vernehmung ausdrücklich erklärt worden sein.

Um wirksam von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, muss der Beschuldigte reden - allerdings kann er durch Reden auch unbeabsichtigt auf sein Schweigerecht verzichten: Eine verzwickte Situation? Verhaftete sollten darauf achten, dass ihre Berufung auf das Recht zu Schweigen protokolliert wird.


Mittwoch, den 02. Juni 2010

Privacy Policy: Besucht anonym!  

.   US-Recht auf Deutsch hat eine simple Privacy Policy. Der wichtigste von neun Punkten lautet:
If you visit anonymously, the log file would contain information that the anonymizing service drops off. It does most likely not contain private information about you or your browser, your PC, your operating system, your connection or your prior visit elsewhere. This publisher would be happy to receive entirely fake information about your visit.
Bisher hat niemand die Privacy Policy kommentiert. Das liegt wohl daran, dass das Besucherprofil der Leserzielgruppe angehört: Erfahrene, pragmatische Juristen. Sie halten Berichte von Urteilen nicht für Rechtsrat, und sie verlassen sich nicht auf die Illusion eines gesicherten WLans.


Mittwoch, den 02. Juni 2010

Twitterklärte Urteile im US-Recht  

.   Neueste Entscheidungen
Unbehandelter Genickbruch in Haft: Haftung? Loosier v. Unknown Medical Doctor, 5th Cir., 1. Juni 2010, http://bit.ly/aaz1tM

Bestechung zum Nachteil Dritter, McCullough v. Zimmer, 3rd Cir., 1. Juni 2010, http://bit.ly/cwJIqf

5 Urteile v. Supreme Court: Carr v US, Levin v Commerce Energy, Berghuis v Thompkins, Alabama v N.C., Samantar v Yousuf http://bit.ly/chvK9C

Internet-Nachrichten unter fremdem Namen: Strafbarkeit in Kalifornien: Clear v. Superior Court, http://bit.ly/cyEVHk

Dynamisch besucherangepasstes Web: Patente, Techniken, Dow Jones v. Ablaise, CAFC, 28. Mai 2010, http://bit.ly/doAHKB
Immer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.