Sein Genick ist gebrochen und zwei Gefängnis-Krankenschwestern senden ihn erst ins Gefängniskrankenhaus, dann in die Notaufnahme des Palestine Regional Medical Center.
Der zuständige Arzt verweigert ihm als Gefangenem seine Hilfe und weist die Krankenschwester an, ihm keine weiteren Schmerzmittel zu geben. Der in Rückenlage festgezurrte Häftling übergibt sich und erstick fast. Ein Wächter ruft vergeblich Hilfe herbei; schließlich hilft er selbst. Der Häftling wird ins Gefängnis zurück gesandt.
Wenn er kein Insasse gewesen wäre, hätte er ihm geholfen, sagt der Arzt. Nach sechs Tagen diagnostiziert das Universitätskrankenhaus den Genickbruch und operiert. Der Häftling klagt nach 42 USC §1983 auf Schadensersatz.
Das Gericht weist die Klage als frivolous im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung ab. In Sachen Donald Loosier v. Unknown Medical Doctor; Unknown Nurse; Unknown X-RAY Technician, Az. 09-40743, entscheidet das Bundesberufungsgericht des fünften US-Bezirkes am 1. Juni 2010 gegen die Beklagten. Zumindest gegen den ersten Arzt habe der Kläger eine plausible und schlüssige Klage eingereicht, die er im Untergericht weiter verfolgen darf.