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Dienstag, den 08. Juni 2010

Fehler bei Eintragung des Urheberrechts  

.   Ein Urheberrecht beim Copyright Office in Washington, DC einzutragen, ist vorteilhaft, doch kein Zwang. Der Hersteller von Hochzeitskleidern hatte seine Muster eingetragen, doch als er den Nachahmer verklagte, wehrte dieser sich mit der Behauptung, die Eintragung sei ein Betrug am Amt und damit unwirksam.

Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA erläuterte am 4. Juni 2010 in Sachen Mon Cheri Bridals, Inc. v. Wen Wu et al., Az. 09-1239, ausführlich diesen Einwand sowie Einwendungen des Beklagten gegen die behauptete markenrechtsähnliche Nachahmung durch Passing Off. In beiden Punkten gewann die Klägerin.

Zudem geht der United States Court of Appeals for the Third Circuit in Philadelphia in seiner lesenswerten, 28 Seiten langen Urteilsbegründung auf die Berechnung des zugesprochenen Schadensersatzes für die Nachahmungstatbestände ein. Schließlich stimmt es auch dem Untergericht in seiner Ablehnung von Strafschadensersatz, punitive Damages, und der Erstattung von Anwaltskosten für die obsiegende Klägerin zu.


Dienstag, den 08. Juni 2010

Twitterklärte Urteile im US-Recht  

.   Neueste Entscheidungen
Richterinablehnung nicht wg. Fachveröffentlichung, Sherwin-Williams Com v. Adelman, 7th Cir., 7. Juni 2010, http://bit.ly/aV467j

Bundesgericht erhält Rechtsauskunft vom Staatsgericht und entscheidet, Lickteig v. Kolar, 8th Cir. USA, 7. Juni 2010, http://bit.ly/bfvfCK

4 Urteile vom Supreme Court: US v. Juvenile Male, Krupski v. Costa Crociere SpA, Hamilton v. Lanning, Barber v. Thomas, http://c.star.us/#sct
Immer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.