Vertrieb mit Kommission in den USA
CK • Washington. Einen Handelsvertreterausgleichsanspruch kennt der Bund der USA so wenig wie das Recht der Einzelstaaten. Doch einen gewissen Kommissionsschutz haben viele Staaten herausgebildet. Die Regeln sind oft sehr unterschiedlich.
Meist orientieren sich die gesetzlichen Forderungen zugunsten des Vertriebsunternehmers an den verdienten, doch unbezahlten Kommissionen, gelegentlich auch am verdoppelten Kommissionsbetrag und manchmal auch am Schaden plus Kommissionen wie in Sachen Trim Fit, LLC v. Donald O. Dickey, Az. 08-3711.
In diesem Prozess entschied das Bundesberufungsgericht des achten US-Bezirks am 7. Juni 2010 gegen den gesetzlichen Schadensersatz, weil der Vertreter ihn nicht mit der Klage beantragt hatte, sondern erst kurz vor der Vorlage des Prozesses an die Geschworenen - also im Endstadium des US-Prozesses. Der späte Antrag auf gesetzlichen Ersatz hätte den Beklagten unvertretbar präjudiziert.
Meist orientieren sich die gesetzlichen Forderungen zugunsten des Vertriebsunternehmers an den verdienten, doch unbezahlten Kommissionen, gelegentlich auch am verdoppelten Kommissionsbetrag und manchmal auch am Schaden plus Kommissionen wie in Sachen Trim Fit, LLC v. Donald O. Dickey, Az. 08-3711.
In diesem Prozess entschied das Bundesberufungsgericht des achten US-Bezirks am 7. Juni 2010 gegen den gesetzlichen Schadensersatz, weil der Vertreter ihn nicht mit der Klage beantragt hatte, sondern erst kurz vor der Vorlage des Prozesses an die Geschworenen - also im Endstadium des US-Prozesses. Der späte Antrag auf gesetzlichen Ersatz hätte den Beklagten unvertretbar präjudiziert.