Allzu wild kann es der Querulant im deutschen Recht schon deshalb nicht treiben, weil die Gerichtskosten eine gewisse Hürde bedeuten - und dann gibt es noch den Punkt der Postulationsfähigkeit.
Letztere greift in den USA fast nie. Natürliche Pesonen können sich selbst vertreten. Juristische Personen brauchen einen Anwalt. Die Gerichtskosten sind gering - also wirken sie kaum als Damm gegen den Missbrauch.
Wie Gerichte in den USA mit Querulanten umgehen können, zeigt kurz, doch beispielhaft das Urteil in Vargas v. Wughalter, Az. 09-3764, vom 14. Juni 2010. Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks erlaubt in diesem Fall zwar keine Klageverbotsverfügung. Es spricht hingegen eine Warnung aus.
Bei weiteren Klagen kann ihre Zulässigkeit von einer richterlichen Genehmigung abhängen. Und das Gericht behält sich die Verhängung finanzieller Sanktionen gegen den querulatorischen Kläger vor.